Rechtstracker.at

§ 47b

Fassungen
01.10.1975 bis 31.07.2004 — BGBl. Nr. 259/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 47b01.08.200431.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999
§ 47b01.10.197531.07.2004 BGBl. Nr. 259/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdöl-Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47 b

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 259/1975

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004

Index

58/01 Bergrecht

Text

Explosionsschutz.

Paragraph 47 B, (1) Für explosionsgefährdete Betriebsbereiche (Paragraph 47 A,) gilt folgendes:

  1. Litera a
    Der Bergbautreibende hat dafür zu sorgen, daß er über die gesamte Bodenfläche dieser Betriebsbereiche soweit verfügen kann, als es zur Einhaltung der bergpolizeilichen Vorschriften notwendig ist.
  2. Litera b
    Die Verwendung von Feuer und offenem Licht, das Rauchen sowie die Vornahme von Handlungen, die Brände oder Explosionen auslösen können, sind verboten. Dieses Verbot ist auf Tafeln ersichtlich zu machen.
  3. Litera c
    Bremsbeläge müssen so beschaffen sein, daß sie nicht zur Funkenbildung Anlaß geben können.
  4. Litera d
    Verschüttete oder ausgelaufene brennbare Flüssigkeiten müssen unverzüglich beseitigt werden.
  5. Litera e
    Leicht entzündliche und leicht brennbare Stoffe, wie Putz- und Schmiermittel u. dgl., dürfen nur in geschlossenen, nicht brennbaren Behältern aufbewahrt werden.
  6. Litera f
    Es dürfen nur explosionsgeschützt ausgeführte elektrische Anlagen verwendet werden.
  7. Litera g
    Verbrennungskraftmaschinen müssen den Bestimmungen des Paragraph 32, entsprechen.

  1. Absatz 2,Bei Betriebsnotwendigkeit dürfen über Auftrag des Betriebsleiters Feuerarbeiten, das sind Schweiß-, Schneid-, Löt- und Schleifarbeiten sowie Auftauarbeiten unter Verwendung von Lötlampen oder Feuer, durchgeführt werden, wenn eine Explosionsgefahr nicht besteht oder durch geeignete Maßnahmen verhütet wird. Hiebei ist nach den „Bestimmungen über die Durchführung von Feuerarbeiten in explosions- und feuergefährdeten Betriebsbereichen (Paragraph 47 A und 47 C)” (Anlage) vorzugehen.

Schlagworte

Putzmittel, Schweißarbeit, Schneidarbeit, Lötarbeit

Gesetzesnummer

20000367

Dokumentnummer

NOR40003595