Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47bParagraph 47 b
Text
Explosionsschutz.
§ 47B. (1) Für explosionsgefährdete Betriebsbereiche (§ 47A) gilt folgendes: Paragraph 47 B, (1) Für explosionsgefährdete Betriebsbereiche (Paragraph 47 A,) gilt folgendes:
Der Bergbautreibende hat dafür zu sorgen, daß er über die gesamte Bodenfläche dieser Betriebsbereiche soweit verfügen kann, als es zur Einhaltung der bergpolizeilichen Vorschriften notwendig ist.
Die Verwendung von Feuer und offenem Licht, das Rauchen sowie die Vornahme von Handlungen, die Brände oder Explosionen auslösen können, sind verboten. Dieses Verbot ist auf Tafeln ersichtlich zu machen.
Bremsbeläge müssen so beschaffen sein, daß sie nicht zur Funkenbildung Anlaß geben können.
Verschüttete oder ausgelaufene brennbare Flüssigkeiten müssen unverzüglich beseitigt werden.
Leicht entzündliche und leicht brennbare Stoffe, wie Putz- und Schmiermittel u. dgl., dürfen nur in geschlossenen, nicht brennbaren Behältern aufbewahrt werden.
Es dürfen nur explosionsgeschützt ausgeführte elektrische Anlagen verwendet werden.
Verbrennungskraftmaschinen müssen den Bestimmungen des § 32 entsprechen.Verbrennungskraftmaschinen müssen den Bestimmungen des Paragraph 32, entsprechen.
(2)Absatz 2,Bei Betriebsnotwendigkeit dürfen über Auftrag des Betriebsleiters Feuerarbeiten, das sind Schweiß-, Schneid-, Löt- und Schleifarbeiten sowie Auftauarbeiten unter Verwendung von Lötlampen oder Feuer, durchgeführt werden, wenn eine Explosionsgefahr nicht besteht oder durch geeignete Maßnahmen verhütet wird. Hiebei ist nach den „Bestimmungen über die Durchführung von Feuerarbeiten in explosions- und feuergefährdeten Betriebsbereichen (§ 47A und 47C)” (Anlage) vorzugehen.Bei Betriebsnotwendigkeit dürfen über Auftrag des Betriebsleiters Feuerarbeiten, das sind Schweiß-, Schneid-, Löt- und Schleifarbeiten sowie Auftauarbeiten unter Verwendung von Lötlampen oder Feuer, durchgeführt werden, wenn eine Explosionsgefahr nicht besteht oder durch geeignete Maßnahmen verhütet wird. Hiebei ist nach den „Bestimmungen über die Durchführung von Feuerarbeiten in explosions- und feuergefährdeten Betriebsbereichen (Paragraph 47 A und 47 C)” (Anlage) vorzugehen.
Schlagworte
Putzmittel, Schweißarbeit, Schneidarbeit, Lötarbeit
Dokumentnummer
NOR40003595