Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47bParagraph 47 b
Beachte
Abs. 1 lit. b bis g treten jeweils hinsichtlich explosionsgefährdeterAbsatz eins, Litera b bis g treten jeweils hinsichtlich explosionsgefährdeter
Bereiche mit Ablauf des 31.7.2004 außer Kraft (vgl. § 22 Abs. 7 und Bereiche mit Ablauf des 31.7.2004 außer Kraft vergleiche Paragraph 22, Absatz 7 und
9, BGBl. II Nr. 309/2004).9, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,).
Text
Explosionsschutz.
§ 47B. (1) Für explosionsgefährdete Betriebsbereiche (§ 47A) gilt folgendes: Paragraph 47 B, (1) Für explosionsgefährdete Betriebsbereiche (Paragraph 47 A,) gilt folgendes:
Der Bergbautreibende hat dafür zu sorgen, daß er über die gesamte Bodenfläche dieser Betriebsbereiche soweit verfügen kann, als es zur Einhaltung der bergpolizeilichen Vorschriften notwendig ist.
Die Verwendung von Feuer und offenem Licht, das Rauchen sowie die Vornahme von Handlungen, die Brände oder Explosionen auslösen können, sind verboten. Dieses Verbot ist auf Tafeln ersichtlich zu machen.
Bremsbeläge müssen so beschaffen sein, daß sie nicht zur Funkenbildung Anlaß geben können.
Verschüttete oder ausgelaufene brennbare Flüssigkeiten müssen unverzüglich beseitigt werden.
Leicht entzündliche und leicht brennbare Stoffe, wie Putz- und Schmiermittel u. dgl., dürfen nur in geschlossenen, nicht brennbaren Behältern aufbewahrt werden.
Es dürfen nur explosionsgeschützt ausgeführte elektrische Anlagen verwendet werden.
Verbrennungskraftmaschinen müssen den Bestimmungen des § 32 entsprechen.Verbrennungskraftmaschinen müssen den Bestimmungen des Paragraph 32, entsprechen.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,)
Anmerkung
BGBl. II Nr. 309/2004 wurde berücksichtigt.
Schlagworte
Putzmittel, Schweißarbeit, Schneidarbeit, Lötarbeit
Dokumentnummer
NOR40055045