Rechtstracker.at

§ 1 SigV

Fassungen
03.02.2000 bis 31.12.2004 — BGBl. II Nr. 30/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.01.200506.01.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2008
§ 103.02.200031.12.2004 BGBl. II Nr. 30/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

03.02.2000BGBl. II Nr. 30/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

SigV

Index

20/12 Urkunden

Text

Gebühren für Aufsichtstätigkeiten

Paragraph eins, (1) Für folgende individuelle Leistungen der Aufsichtsstelle und der Telekom-Control GmbH sind von den Zertifizierungsdiensteanbietern nachstehende Gebühren zu entrichten:

   1. Überprüfung und Registrierung eines

      Zertifizierungsdiensteanbieters anlässlich der Anzeige der

      Aufnahme seiner Tätigkeit (§ 6 Abs. 2 SigG),

      a) sofern der Zertifizierungsdiensteanbieter keine

         qualifizierten Zertifikate ausstellt und keine

         sicheren elektronischen Signaturverfahren

         bereitstellt ..................................   100 Euro;

      b) sofern der Zertifizierungsdiensteanbieter

         qualifizierte Zertifikate ausstellt oder

         sichere elektronische Signaturverfahren

         bereitstellt .................................. 6 000 Euro;

   2. Überprüfung eines Zertifizierungsdiensteanbieters

      anlässlich der Anzeige eines weiteren Sicherheits-

      und Zertifizierungskonzepts,

      a) sofern der Zertifizierungsdiensteanbieter

         keine qualifizierten Zertifikate ausstellt und

         keine sicheren elektronischen Signaturverfahren

         bereitstellt ..................................    50 Euro;

      b) sofern der Zertifizierungsdiensteanbieter

         qualifizierte Zertifikate ausstellt oder

         sichere elektronische Signaturverfahren

         bereitstellt:

         aa) bei der Anzeige eines weiteren Sicherheits-

             und Zertifizierungskonzepts mit

             sicherheitsrelevanten Veränderungen ....... 4 000 Euro,

         bb) bei der Anzeige eines weiteren Sicherheits-

             und Zertifizierungskonzepts ohne

             sicherheitsrelevante Veränderungen ........ 1 000 Euro;

   3. Überprüfung eines Zertifizierungsdiensteanbieters

      anlässlich seiner beantragten Akkreditierung (§ 17

      SigG) ............................................ 6 000 Euro;

   4. Überprüfung eines Zertifizierungsdiensteanbieters

      im Falle der Anzeige grundlegender

      sicherheitsrelevanter Veränderungen eines

      bestehenden Sicherheits- und

      Zertifizierungskonzepts (§ 6 Abs. 5 SigG), wenn

      der Zertifizierungsdiensteanbieter qualifizierte

      Zertifikate ausstellt ............................ 4 000 Euro;

   5. a) regelmäßige Überprüfung eines

         Zertifizierungsdiensteanbieters (§ 13 Abs. 1

         SigG) ......................................... 4 000 Euro;

      b) zusätzliche Überprüfung eines

         Zertifizierungsdiensteanbieters, wenn ein nicht

         nur unerheblicher Verstoß gegen die

         Bestimmungen des Signaturgesetzes oder der auf

         seiner Grundlage ergangenen Verordnungen

         festgestellt wird ............................. 6 000 Euro;

      c) Überprüfung eines

         Zertifizierungsdiensteanbieters bei

         sicherheitsrelevanten Veränderungen des

         Sicherheits- und Zertifizierungskonzepts,

         sofern diese nicht der Aufsichtsstelle

         angezeigt wurden .............................. 6 000 Euro;

   6. bescheidmäßig erteilte Auflagen bei

      sicherheitsrelevanten Mängeln (§ 14 Abs. 6 SigG) . 1 000 Euro;

   7. bescheidmäßige Untersagung der Tätigkeit eines

      Zertifizierungsdiensteanbieters (§ 14 Abs. 2 bis

      4 SigG) .......................................... 1 000 Euro;

   8. Kontrolle der Einstellung der Tätigkeit eines

      Zertifizierungsdiensteanbieters (§ 12 SigG) ......   100 Euro;

   9. Weiterführung des Widerrufsdienstes eines

      Zertifizierungsdiensteanbieters durch die

      Aufsichtsstelle (§ 12 und § 14 Abs. 5 SigG) ......      1 Euro

                                                              pro im

                                                          Widerrufs-

                                                              dienst

                                                           geführtem

                                                          Zertifikat

                                                           und Jahr;

  10. Führung der Verzeichnisse bei der Aufsichtsstelle

      (§ 13 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 SigG) ...............    500 Euro

                                                     pro Zertifizie-

                                                       rungsdienste-

                                                            anbieter

                                                           und Jahr;

  11. Beurteilung der Gleichwertigkeit von Prüfberichten

      einer staatlich anerkannten Stelle eines

      Drittstaates (§ 24 Abs. 3 SigG) .................. 6 000 Euro.

  1. Absatz 2,Zur Abdeckung der laufenden Fixkosten der Aufsichtsstelle und der Telekom-Control GmbH haben die Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate ausstellen, eine Gebühr von 2 Euro pro ausgestelltem und gültigem qualifizierten Zertifikat und Jahr zu entrichten.

  1. Absatz 3,Soweit sich die Aufsichtsstelle oder die Telekom-Control GmbH im Rahmen der Aufsicht nach dem Signaturgesetz oder der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen einer Bestätigungsstelle oder anderer nichtamtlicher Personen oder Einrichtungen bedient, werden deren Gebühren nach Paragraph 53 a, AVG bestimmt und dem betroffenen Zertifizierungsdiensteanbieter als Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG vorgeschrieben.

  1. Absatz 4,Die Gebühren werden von der Aufsichtsstelle mit Bescheid vorgeschrieben. Die Gebühren nach Absatz 2, werden anteilig für jedes Quartal im Nachhinein eingehoben. Zu diesem Zweck haben die Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate ausstellen, der Aufsichtsstelle jeweils bis zum 15. eines jeden Monats die Anzahl der von ihnen ausgestellten qualifizierten Zertifikate, die am Monatsersten gültig waren, bekannt zu geben.

Schlagworte

Sicherheitskonzept

Gesetzesnummer

20000370

Dokumentnummer

NOR40003789