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Gebühren für Aufsichtstätigkeiten
§ 1. (1) Für folgende individuelle Leistungen der Aufsichtsstelle und der Telekom-Control GmbH sind von den Zertifizierungsdiensteanbietern nachstehende Gebühren zu entrichten:Paragraph eins, (1) Für folgende individuelle Leistungen der Aufsichtsstelle und der Telekom-Control GmbH sind von den Zertifizierungsdiensteanbietern nachstehende Gebühren zu entrichten:
1. Überprüfung und Registrierung eines
Zertifizierungsdiensteanbieters anlässlich der Anzeige der
Aufnahme seiner Tätigkeit (§ 6 Abs. 2 SigG),
a) sofern der Zertifizierungsdiensteanbieter keine
qualifizierten Zertifikate ausstellt und keine
sicheren elektronischen Signaturverfahren
bereitstellt .................................. 100 Euro;
b) sofern der Zertifizierungsdiensteanbieter
qualifizierte Zertifikate ausstellt oder
sichere elektronische Signaturverfahren
bereitstellt .................................. 6 000 Euro;
2. Überprüfung eines Zertifizierungsdiensteanbieters
anlässlich der Anzeige eines weiteren Sicherheits-
und Zertifizierungskonzepts,
a) sofern der Zertifizierungsdiensteanbieter
keine qualifizierten Zertifikate ausstellt und
keine sicheren elektronischen Signaturverfahren
bereitstellt .................................. 50 Euro;
b) sofern der Zertifizierungsdiensteanbieter
qualifizierte Zertifikate ausstellt oder
sichere elektronische Signaturverfahren
bereitstellt:
aa) bei der Anzeige eines weiteren Sicherheits-
und Zertifizierungskonzepts mit
sicherheitsrelevanten Veränderungen ....... 4 000 Euro,
bb) bei der Anzeige eines weiteren Sicherheits-
und Zertifizierungskonzepts ohne
sicherheitsrelevante Veränderungen ........ 1 000 Euro;
3. Überprüfung eines Zertifizierungsdiensteanbieters
anlässlich seiner beantragten Akkreditierung (§ 17
SigG) ............................................ 6 000 Euro;
4. Überprüfung eines Zertifizierungsdiensteanbieters
im Falle der Anzeige grundlegender
sicherheitsrelevanter Veränderungen eines
bestehenden Sicherheits- und
Zertifizierungskonzepts (§ 6 Abs. 5 SigG), wenn
der Zertifizierungsdiensteanbieter qualifizierte
Zertifikate ausstellt ............................ 4 000 Euro;
5. a) regelmäßige Überprüfung eines
Zertifizierungsdiensteanbieters (§ 13 Abs. 1
SigG) ......................................... 4 000 Euro;
b) zusätzliche Überprüfung eines
Zertifizierungsdiensteanbieters, wenn ein nicht
nur unerheblicher Verstoß gegen die
Bestimmungen des Signaturgesetzes oder der auf
seiner Grundlage ergangenen Verordnungen
festgestellt wird ............................. 6 000 Euro;
c) Überprüfung eines
Zertifizierungsdiensteanbieters bei
sicherheitsrelevanten Veränderungen des
Sicherheits- und Zertifizierungskonzepts,
sofern diese nicht der Aufsichtsstelle
angezeigt wurden .............................. 6 000 Euro;
6. bescheidmäßig erteilte Auflagen bei
sicherheitsrelevanten Mängeln (§ 14 Abs. 6 SigG) . 1 000 Euro;
7. bescheidmäßige Untersagung der Tätigkeit eines
Zertifizierungsdiensteanbieters (§ 14 Abs. 2 bis
4 SigG) .......................................... 1 000 Euro;
8. Kontrolle der Einstellung der Tätigkeit eines
Zertifizierungsdiensteanbieters (§ 12 SigG) ...... 100 Euro;
9. Weiterführung des Widerrufsdienstes eines
Zertifizierungsdiensteanbieters durch die
Aufsichtsstelle (§ 12 und § 14 Abs. 5 SigG) ...... 1 Euro
pro im
Widerrufs-
dienst
geführtem
Zertifikat
und Jahr;
10. Führung der Verzeichnisse bei der Aufsichtsstelle
(§ 13 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 SigG) ............... 500 Euro
pro Zertifizie-
rungsdienste-
anbieter
und Jahr;
11. Beurteilung der Gleichwertigkeit von Prüfberichten
einer staatlich anerkannten Stelle eines
Drittstaates (§ 24 Abs. 3 SigG) .................. 6 000 Euro.
(2)Absatz 2,Zur Abdeckung der laufenden Fixkosten der Aufsichtsstelle und der Telekom-Control GmbH haben die Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate ausstellen, eine Gebühr von 2 Euro pro ausgestelltem und gültigem qualifizierten Zertifikat und Jahr zu entrichten.
(3)Absatz 3,Soweit sich die Aufsichtsstelle oder die Telekom-Control GmbH im Rahmen der Aufsicht nach dem Signaturgesetz oder der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen einer Bestätigungsstelle oder anderer nichtamtlicher Personen oder Einrichtungen bedient, werden deren Gebühren nach § 53a AVG bestimmt und dem betroffenen Zertifizierungsdiensteanbieter als Barauslagen im Sinn des § 76 AVG vorgeschrieben.Soweit sich die Aufsichtsstelle oder die Telekom-Control GmbH im Rahmen der Aufsicht nach dem Signaturgesetz oder der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen einer Bestätigungsstelle oder anderer nichtamtlicher Personen oder Einrichtungen bedient, werden deren Gebühren nach Paragraph 53 a, AVG bestimmt und dem betroffenen Zertifizierungsdiensteanbieter als Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG vorgeschrieben.
(4)Absatz 4,Die Gebühren werden von der Aufsichtsstelle mit Bescheid vorgeschrieben. Die Gebühren nach Abs. 2 werden anteilig für jedes Quartal im Nachhinein eingehoben. Zu diesem Zweck haben die Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate ausstellen, der Aufsichtsstelle jeweils bis zum 15. eines jeden Monats die Anzahl der von ihnen ausgestellten qualifizierten Zertifikate, die am Monatsersten gültig waren, bekannt zu geben.Die Gebühren werden von der Aufsichtsstelle mit Bescheid vorgeschrieben. Die Gebühren nach Absatz 2, werden anteilig für jedes Quartal im Nachhinein eingehoben. Zu diesem Zweck haben die Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate ausstellen, der Aufsichtsstelle jeweils bis zum 15. eines jeden Monats die Anzahl der von ihnen ausgestellten qualifizierten Zertifikate, die am Monatsersten gültig waren, bekannt zu geben.