Rechtstracker.at

§ 1 SigV

Fassungen
01.01.2005 bis 06.01.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.01.200506.01.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2008
§ 103.02.200031.12.2004 BGBl. II Nr. 30/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

06.01.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2008

Abkürzung

SigV

Index

20/12 Urkunden

Text

Gebühren für Aufsichtstätigkeiten

Paragraph eins, (1) Für folgende individuelle Leistungen im Rahmen der Aufsicht sind von den Zertifizierungsdiensteanbietern nachstehende Gebühren zu entrichten:

   1. Registrierung der Anzeige der Aufnahme der

      Tätigkeit eines Zertifizierungsdiensteanbieters

      bzw. der Einstellung seiner Tätigkeit (§ 6

      Abs. 2 erster Satz SigG)                          100 Euro;

   2. Entgegennahme des Sicherheits- sowie des

      Zertifizierungskonzepts anlässlich der Aufnahme

      der Tätigkeit oder bei Änderung eines Dienstes

      (§ 6 Abs. 2 zweiter Satz SigG)                     50 Euro;

   3. Prüfung des Sicherheits- und

      Zertifizierungskonzepts eines

      Zertifizierungsdiensteanbieters, der

      qualifizierte Zertifikate ausstellt oder sichere

      elektronische Signaturverfahren bereitstellt,

      anlässlich der Anzeige der Aufnahme seiner

      Tätigkeit (§ 6 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 SigG)     6 000 Euro;

   4. Prüfung des Sicherheits- und

      Zertifizierungskonzepts eines

      Zertifizierungsdiensteanbieters, der sichere

      Zeitstempeldienste anbietet                     2 000 Euro;

   5. Prüfung der Änderung eines Sicherheits- und

      Zertifizierungskonzepts eines

      Zertifizierungsdiensteanbieters, der

      qualifizierte Zertifikate ausstellt oder

      sichere elektronische Signaturverfahren

      bereitstellt (§ 6 Abs. 2 zweiter Satz SigG),

      a) ohne sicherheitsrelevante Änderungen         1 000 Euro;

      b) mit sicherheitsrelevanten Änderungen         4 000 Euro;

   6. Freiwillige Akkreditierung eines

      Zertifizierungsdiensteanbieters gemäß § 17 SigG,

      sofern die Akkreditierung nicht im Zuge der

      Prüfung nach Z 3 geschieht                      6 000 Euro;

   7. regelmäßige Überprüfung eines

      Zertifizierungsdiensteanbieters, der

      qualifizierte Zertifikate ausstellt oder

      sichere elektronische Signaturverfahren

      bereitstellt (§ 13 Abs. 2 Z 1 SigG):

      pro Jahr                                        4 000 Euro;

   8. regelmäßige Überprüfung eines

      Zertifizierungsdiensteanbieters, der sichere

      Zeitstempel ausstellt (§ 13 Abs. 1 SigG):

      pro Jahr                                        2 000 Euro;

   9. anlassbezogene Überprüfung eines

      Zertifizierungsdiensteanbieters, der

      qualifizierte Zertifikate ausstellt oder sichere

      elektronische Signaturverfahren bereitstellt,

      die wegen eines nicht nur unerheblichen

      Verstoßes gegen das SigG oder die auf seiner

      Grundlage ergangenen Verordnungen bzw. wegen der

      Unterlassung der Anzeige sicherheitsrelevanter

      Veränderungen zu Aufsichtsmaßnahmen nach Z 10

      geführt hat (§ 14 SigG)                          6 000 Euro;

  10. in Bescheidform ergehende Aufsichtsmaßnahmen

      (§ 14 SigG)

      a) Erteilung von Auflagen wegen

         sicherheitsrelevanter Mängel:

         zusätzlich zu Z 7                             1 000 Euro;

      b) Untersagung der weiteren Ausübung der

         Tätigkeit als Zertifizierungsdiensteanbieter:

         zusätzlich zu Z 7                             1 000 Euro;

  11. Weiterführung des Widerrufsdienstes eines

      Zertifizierungsdiensteanbieters durch die

      Aufsichtsstelle (§ 12 und § 14 Abs. 5 SigG).

      pro Zertifikat, das im Widerrufsdienst geführt

      wird                                                 1 Euro;

  12. Führung der Verzeichnisse bei der Aufsichtsstelle

      (§ 13 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 SigG):

      pro aufgenommenem Zertifizierungsdiensteanbieter

      und Jahr                                           500 Euro;

  13. Beurteilung der Gleichwertigkeit von

      Prüfberichten einer staatlich anerkannten Stelle

      eines Drittstaates (§ 24 Abs. 3 SigG)            6 000 Euro;

  1. Absatz 2,Soweit sich die Aufsichtsstelle im Rahmen der Aufsicht nach dem Signaturgesetz oder der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen einer Bestätigungsstelle oder anderer nichtamtlicher Personen oder Einrichtungen als Sachverständiger bedient, sind die Gebühren nach Paragraph 53 a, AVG dem betroffenen Zertifizierungsdiensteanbieter als Barauslage im Sinne des Paragraph 76, AVG vorzuschreiben.
  2. Absatz 3,Die Gebühren sind von der Aufsichtsstelle mit Bescheid vorzuschreiben.

Schlagworte

Sicherheitskonzept

Gesetzesnummer

20000370

Dokumentnummer

NOR40061074