Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Signaturverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 30/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
06.01.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2008
Text
Finanzielle Ausstattung der Zertifizierungsdiensteanbieter
§ 2. (1) Die für die Ausübung der Tätigkeit als Zertifizierungsdiensteanbieter regelmäßig zur Verfügung stehenden Finanzmittel sind der Aufsichtsstelle mit Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit nach § 6 Abs. 2 SigG bekannt zu geben.Paragraph 2, (1) Die für die Ausübung der Tätigkeit als Zertifizierungsdiensteanbieter regelmäßig zur Verfügung stehenden Finanzmittel sind der Aufsichtsstelle mit Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit nach Paragraph 6, Absatz 2, SigG bekannt zu geben.
Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate ausstellen oder sichere elektronische Signaturverfahren bereitstellen, haben ein Mindestkapital in Höhe von 300 000 Euro aufzuweisen. Dieses Mindestkapital muss in Form von Eigenmitteln im Sinn des § 224 Abs. 3A und B HGB vorliegen. Unter Nennkapital im Sinn des § 224 Abs. 3A HGB ist das eingezahlte Kapital im Sinn des § 23 Abs. 3 BWG zu verstehen.Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate ausstellen oder sichere elektronische Signaturverfahren bereitstellen, haben ein Mindestkapital in Höhe von 300 000 Euro aufzuweisen. Dieses Mindestkapital muss in Form von Eigenmitteln im Sinn des Paragraph 224, Absatz 3 A und B HGB vorliegen. Unter Nennkapital im Sinn des Paragraph 224, Absatz 3 A, HGB ist das eingezahlte Kapital im Sinn des Paragraph 23, Absatz 3, BWG zu verstehen.
(2)Absatz 2,Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate ausstellen oder sichere elektronische Signaturverfahren bereitstellen, haben zudem der Aufsichtsstelle gleichzeitig mit der Anzeige der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach § 6 Abs. 2 SigG nachzuweisen, dass sie eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 700 000 Euro eingegangen sind, die zumindest drei Versicherungsfälle im Jahr deckt.Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate ausstellen oder sichere elektronische Signaturverfahren bereitstellen, haben zudem der Aufsichtsstelle gleichzeitig mit der Anzeige der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Paragraph 6, Absatz 2, SigG nachzuweisen, dass sie eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 700 000 Euro eingegangen sind, die zumindest drei Versicherungsfälle im Jahr deckt.
(3)Absatz 3,Von den Verpflichtungen nach den Abs. 1 und 2 sind der Bund, die Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sowie die Träger der Sozialversicherung befreit.Von den Verpflichtungen nach den Absatz eins und 2 sind der Bund, die Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sowie die Träger der Sozialversicherung befreit.
Dokumentnummer
NOR40061075