Text
Gebühren für Aufsichtstätigkeiten
§ 1. (1) Für folgende individuelle Leistungen im Rahmen der Aufsicht sind von den Zertifizierungsdiensteanbietern nachstehende Gebühren zu entrichten:Paragraph eins, (1) Für folgende individuelle Leistungen im Rahmen der Aufsicht sind von den Zertifizierungsdiensteanbietern nachstehende Gebühren zu entrichten:
1. Registrierung der Anzeige der Aufnahme der
Tätigkeit eines Zertifizierungsdiensteanbieters
bzw. der Einstellung seiner Tätigkeit (§ 6
Abs. 2 erster Satz SigG) 100 Euro;
2. Entgegennahme des Sicherheits- sowie des
Zertifizierungskonzepts anlässlich der Aufnahme
der Tätigkeit oder bei Änderung eines Dienstes
(§ 6 Abs. 2 zweiter Satz SigG) 50 Euro;
3. Prüfung des Sicherheits- und
Zertifizierungskonzepts eines
Zertifizierungsdiensteanbieters, der
qualifizierte Zertifikate ausstellt oder sichere
elektronische Signaturverfahren bereitstellt,
anlässlich der Anzeige der Aufnahme seiner
Tätigkeit (§ 6 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 SigG) 6 000 Euro;
4. Prüfung des Sicherheits- und
Zertifizierungskonzepts eines
Zertifizierungsdiensteanbieters, der sichere
Zeitstempeldienste anbietet 2 000 Euro;
5. Prüfung der Änderung eines Sicherheits- und
Zertifizierungskonzepts eines
Zertifizierungsdiensteanbieters, der
qualifizierte Zertifikate ausstellt oder
sichere elektronische Signaturverfahren
bereitstellt (§ 6 Abs. 2 zweiter Satz SigG),
a) ohne sicherheitsrelevante Änderungen 1 000 Euro;
b) mit sicherheitsrelevanten Änderungen 4 000 Euro;
6. Freiwillige Akkreditierung eines
Zertifizierungsdiensteanbieters gemäß § 17 SigG,
sofern die Akkreditierung nicht im Zuge der
Prüfung nach Z 3 geschieht 6 000 Euro;
7. regelmäßige Überprüfung eines
Zertifizierungsdiensteanbieters, der
qualifizierte Zertifikate ausstellt oder
sichere elektronische Signaturverfahren
bereitstellt (§ 13 Abs. 2 Z 1 SigG):
pro Jahr 4 000 Euro;
8. regelmäßige Überprüfung eines
Zertifizierungsdiensteanbieters, der sichere
Zeitstempel ausstellt (§ 13 Abs. 1 SigG):
pro Jahr 2 000 Euro;
9. anlassbezogene Überprüfung eines
Zertifizierungsdiensteanbieters, der
qualifizierte Zertifikate ausstellt oder sichere
elektronische Signaturverfahren bereitstellt,
die wegen eines nicht nur unerheblichen
Verstoßes gegen das SigG oder die auf seiner
Grundlage ergangenen Verordnungen bzw. wegen der
Unterlassung der Anzeige sicherheitsrelevanter
Veränderungen zu Aufsichtsmaßnahmen nach Z 10
geführt hat (§ 14 SigG) 6 000 Euro;
10. in Bescheidform ergehende Aufsichtsmaßnahmen
(§ 14 SigG)
a) Erteilung von Auflagen wegen
sicherheitsrelevanter Mängel:
zusätzlich zu Z 7 1 000 Euro;
b) Untersagung der weiteren Ausübung der
Tätigkeit als Zertifizierungsdiensteanbieter:
zusätzlich zu Z 7 1 000 Euro;
11. Weiterführung des Widerrufsdienstes eines
Zertifizierungsdiensteanbieters durch die
Aufsichtsstelle (§ 12 und § 14 Abs. 5 SigG).
pro Zertifikat, das im Widerrufsdienst geführt
wird 1 Euro;
12. Führung der Verzeichnisse bei der Aufsichtsstelle
(§ 13 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 SigG):
pro aufgenommenem Zertifizierungsdiensteanbieter
und Jahr 500 Euro;
13. Beurteilung der Gleichwertigkeit von
Prüfberichten einer staatlich anerkannten Stelle
eines Drittstaates (§ 24 Abs. 3 SigG) 6 000 Euro;
(2)Absatz 2,Soweit sich die Aufsichtsstelle im Rahmen der Aufsicht nach dem Signaturgesetz oder der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen einer Bestätigungsstelle oder anderer nichtamtlicher Personen oder Einrichtungen als Sachverständiger bedient, sind die Gebühren nach § 53a AVG dem betroffenen Zertifizierungsdiensteanbieter als Barauslage im Sinne des § 76 AVG vorzuschreiben.Soweit sich die Aufsichtsstelle im Rahmen der Aufsicht nach dem Signaturgesetz oder der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen einer Bestätigungsstelle oder anderer nichtamtlicher Personen oder Einrichtungen als Sachverständiger bedient, sind die Gebühren nach Paragraph 53 a, AVG dem betroffenen Zertifizierungsdiensteanbieter als Barauslage im Sinne des Paragraph 76, AVG vorzuschreiben.
(3)Absatz 3,Die Gebühren sind von der Aufsichtsstelle mit Bescheid vorzuschreiben.