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§ 3 SigV

Fassungen
01.01.2005 bis 06.01.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.200506.01.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2008
§ 303.02.200031.12.2004 BGBl. II Nr. 30/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

06.01.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2008

Abkürzung

SigV

Index

20/12 Urkunden

Text

Technische Sicherheitserfordernisse für Signaturerstellungsdaten

und Signaturerstellungseinheiten bei sicheren Signaturen

Paragraph 3, (1) Die technischen Komponenten und Verfahren, die bei der Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische Signaturen zum Einsatz kommen, müssen im Hinblick auf das Erfordernis ihrer Überprüfung nach Paragraph 18, Absatz 5, SigG den Anforderungen des Paragraph 9, entsprechen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Signaturerstellungseinheit für sichere elektronische Signaturen, und zwar für solche technische Komponenten und Verfahren, die zur Verarbeitung der Signaturerstellungsdaten verwendet werden.

  1. Absatz 2,Für sichere elektronische Signaturen dürfen nur solche Algorithmen und Parameter eingesetzt werden, die die Anforderungen des Anhangs erfüllen. Die für die technische Sicherheit dieser Algorithmen und Parameter geltenden Randbedingungen sind so zu wählen, dass sie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
  2. Absatz 3,Die Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische Signaturen können auf mehrere getrennte Komponenten verteilt sein. Die Sicherheitsanforderungen müssen in einem solchen Fall durch die Signaturerstellungseinheit als Gesamtheit der Komponenten erfüllt werden.

Schlagworte

Signaturdienst, Sicherheitskonzept

Gesetzesnummer

20000370

Dokumentnummer

NOR40061076