Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Signaturverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 30/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
06.01.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2008
Text
Technische Sicherheitserfordernisse für Signaturerstellungsdaten
und Signaturerstellungseinheiten bei sicheren Signaturen
§ 3. (1) Die technischen Komponenten und Verfahren, die bei der Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische Signaturen zum Einsatz kommen, müssen im Hinblick auf das Erfordernis ihrer Überprüfung nach § 18 Abs. 5 SigG den Anforderungen des § 9 entsprechen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Signaturerstellungseinheit für sichere elektronische Signaturen, und zwar für solche technische Komponenten und Verfahren, die zur Verarbeitung der Signaturerstellungsdaten verwendet werden.Paragraph 3, (1) Die technischen Komponenten und Verfahren, die bei der Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische Signaturen zum Einsatz kommen, müssen im Hinblick auf das Erfordernis ihrer Überprüfung nach Paragraph 18, Absatz 5, SigG den Anforderungen des Paragraph 9, entsprechen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Signaturerstellungseinheit für sichere elektronische Signaturen, und zwar für solche technische Komponenten und Verfahren, die zur Verarbeitung der Signaturerstellungsdaten verwendet werden.
(2)Absatz 2,Für sichere elektronische Signaturen dürfen nur solche Algorithmen und Parameter eingesetzt werden, die die Anforderungen des Anhangs erfüllen. Die für die technische Sicherheit dieser Algorithmen und Parameter geltenden Randbedingungen sind so zu wählen, dass sie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
(3)Absatz 3,Die Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische Signaturen können auf mehrere getrennte Komponenten verteilt sein. Die Sicherheitsanforderungen müssen in einem solchen Fall durch die Signaturerstellungseinheit als Gesamtheit der Komponenten erfüllt werden.
Schlagworte
Signaturdienst, Sicherheitskonzept
Dokumentnummer
NOR40061076