Rechtstracker.at

§ 3 SigV

Fassungen
03.02.2000 bis 31.12.2004 — BGBl. II Nr. 30/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.200506.01.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2008
§ 303.02.200031.12.2004 BGBl. II Nr. 30/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

03.02.2000BGBl. II Nr. 30/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

SigV

Index

20/12 Urkunden

Text

Erzeugung von Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische

Signaturen

Paragraph 3, (1) Die Signaturerstellungsdaten der Aufsichtsstelle müssen dem Anhang 1 Punkt 1 entsprechen (Hauptsystem). Das Erzeugungssystem muss isoliert, ausschließlich für diesen Zweck bestimmt und auf angemessene Weise vor Eingriffen und Störungen geschützt sein. Die Aufsichtsstelle hat zu ihren Signaturerstellungsdaten ein Zweitsystem an Signaturerstellungsdaten (Zweitschlüssel) zu erzeugen und alle eigenen elektronischen Signaturen, mit denen die bei ihr geführten Verzeichnisse signiert werden, auch mit diesem Zweitsystem als Backup durchzuführen. Die Signaturprüfdaten (der öffentliche Signaturschlüssel) des Zweitsystems sind mit den Signaturerstellungsdaten der Aufsichtsstelle zu signieren. Das Zweitsystem ist unter Verschluss zu halten. Die Signaturprüfdaten des Zweitsystems dürfen nur bei einem Ausfall des Hauptsystems verwendet werden, sodass auch in einem solchen Fall der ungestörte Betrieb der Signatur- und Zertifizierungsdienste der Aufsichtsstelle sichergestellt ist. Werden von der Aufsichtsstelle zusätzlich auch andere als die im Anhang 1 Punkt 1 genannten Signaturerstellungsdaten eingesetzt, so sind die Zertifikate, die die entsprechenden Signaturprüfdaten enthalten, mit dem Hauptsystem zu signieren und elektronisch jederzeit allgemein abrufbar zu halten. Die Aufsichtsstelle hat sicherzustellen, dass die von ihr eingesetzten Signaturerstellungsdaten und die Signaturprüfdaten des entsprechenden Zertifikats in komplementärer Weise anwendbar sind.

  1. Absatz 2,Die Signaturerstellungsdaten der Zertifizierungsdiensteanbieter müssen in deren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden und dürfen diese nicht verlassen. Die erzeugten Signaturprüfdaten müssen der Aufsichtsstelle im Sicherheits- und Zertifizierungskonzept des Zertifizierungsdiensteanbieters bekannt gegeben werden. Im Übrigen gelten die Anforderungen für sichere elektronische Signaturen der übrigen Signatoren.

  1. Absatz 3,Die Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische Signaturen der Signatoren müssen die im Anhang 1 Punkt 2 festgesetzte Mindestlänge aufweisen. Im Sicherheitskonzept des Zertifizierungsdiensteanbieters ist die tatsächliche Schlüssellänge der bereitgestellten Signaturverfahren unter Angabe des oberen und des unteren Grenzwertes anzuführen. Die verwendeten Algorithmen müssen offengelegt sein. Die Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische Signaturen dürfen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließlich beim Signator vorkommen. Sie müssen nach dem jeweiligen Stand der Technik den eindeutigen Rückschluss auf den Signator ermöglichen. Die wiederholte Erzeugung von Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische Signaturen darf nicht dazu führen, dass sich die Schlüsselqualität unter das für das jeweilige Signaturverfahren maßgebliche Sicherheitsniveau vermindert.

  1. Absatz 4,Wiederholte Anwendungen der Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische Signaturen dürfen nicht zu einer Verminderung der Schlüsselqualität führen. Anwendungen, die die Qualität der Signaturerstellungsdaten vermindern können (zB RSA-Anwendungen auf zufällig gewählte Daten), müssen wirksam ausgeschlossen sein. Die Signaturerstellungsdaten dürfen nur für diejenigen Zwecke verwendet werden, für die sie bestimmt sind.

  1. Absatz 5,Die Erzeugung der Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische Signaturen muss auf einer tatsächlichen Zufälligkeit beruhen, der ein technischer Zufall oder ein signatorbezogener Zufall zu Grunde liegt. Die Signaturerstellungsdaten müssen in der im Anhang 1 Punkt 3 festgelegten Anzahl von Bitstellen durch tatsächliche Zufallselemente beeinflusst sein (qualitätsvoller Zufall). Die Zufallselemente müssen auf ihre Eignung hin ausreichend geprüft sein. Pseudozufallszahlen dürfen nicht als Ausgangsbasis verwendet werden. Wird das Erzeugungssystem für Signaturerstellungsdaten unterschiedlicher Signatoren eingesetzt, so ist ein verwendeter technischer Zufall periodisch, zumindest in Abständen von einem Monat, auf die statistische Zufallsqualität zu überprüfen. Die Prüfprotokolle sind zu dokumentieren. Liegt ein negatives Prüfergebnis vor, so sind die auf den betroffenen Signaturerstellungsdaten beruhenden Zertifikate, die seit dem letzten Prüfzeitpunkt mit positivem Ergebnis ausgestellt wurden, zu widerrufen.

  1. Absatz 6,Werden die Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische Signaturen beim Zertifizierungsdiensteanbieter erzeugt, so hat dieser geeignete Vorkehrungen zu treffen, die ein Bekanntwerden der Signaturerstellungsdaten oder anderer Daten, von denen sich die Signaturerstellungsdaten ableiten lassen, sowie eine Speicherung dieser Daten außerhalb der Signaturerstellungseinheit des Signators ausschließen. Dies gilt auch für die Übertragung solcher Signaturerstellungsdaten auf die Signaturerstellungseinheit des Signators sowie für die Daten zur Identifikation des Signators gegenüber der Signaturerstellungseinheit (zB PIN). Erfolgt die Erzeugung der Signaturerstellungsdaten außerhalb der Signaturerstellungseinheit des Signators, so sind Erzeugungssysteme zu verwenden, die auf angemessene Weise vor Eingriffen und Störungen geschützt sind. Der Zugriff auf das Erzeugungssystem muss überwacht, jeder Anwender identifiziert und jede Verwendung registriert werden.

  1. Absatz 7,Werden die Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische Signaturen in der Signaturerstellungseinheit des Signators erzeugt, so darf der Zertifizierungsdiensteanbieter für die Erzeugung sowie die Speicherung der Signaturerstellungsdaten nur technisch geeignete Signaturerstellungseinheiten bereitstellen oder empfehlen.

Schlagworte

Signaturdienst, Sicherheitskonzept

Gesetzesnummer

20000370

Dokumentnummer

NOR40003791