Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Signaturverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 30/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Speicherung von Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische
Signaturen
§ 4. (1) Die Speicherung der Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische Signaturen hat so zu erfolgen, dass deren Bekanntwerden ausgeschlossen ist und ihre Verwendung unter der ausschließlichen Kontrolle des Signators steht. Das Duplizieren von Signaturerstellungsdaten nach deren Erzeugung ist nicht zulässig.Paragraph 4, (1) Die Speicherung der Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische Signaturen hat so zu erfolgen, dass deren Bekanntwerden ausgeschlossen ist und ihre Verwendung unter der ausschließlichen Kontrolle des Signators steht. Das Duplizieren von Signaturerstellungsdaten nach deren Erzeugung ist nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Zu besonderen Sicherheitszwecken können die Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische Signaturen auf mehrere Signaturerstellungseinheiten verteilt werden. Die Sicherheitsanforderungen müssen in diesem Fall durch die Gesamtheit der betroffenen Signaturerstellungseinheiten erfüllt sein. Der Signator ist über die zur Auslösung der Signaturfunktion erforderlichen Maßnahmen zu unterrichten (§ 10 Abs. 7).Zu besonderen Sicherheitszwecken können die Signaturerstellungsdaten für sichere elektronische Signaturen auf mehrere Signaturerstellungseinheiten verteilt werden. Die Sicherheitsanforderungen müssen in diesem Fall durch die Gesamtheit der betroffenen Signaturerstellungseinheiten erfüllt sein. Der Signator ist über die zur Auslösung der Signaturfunktion erforderlichen Maßnahmen zu unterrichten (Paragraph 10, Absatz 7,).
Dokumentnummer
NOR40003792