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§ 4 SigV

Fassungen
01.01.2005 bis 06.01.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.01.200506.01.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2008
§ 403.02.200031.12.2004 BGBl. II Nr. 30/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

06.01.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2008

Abkürzung

SigV

Index

20/12 Urkunden

Text

Technische Sicherheitserfordernisse für die Systemumgebung der

Signaturerstellungseinheit bei sicheren Signaturen

Paragraph 4, (1) Für die Darstellung des Inhalts der zu signierenden Daten vor der Auslösung des Signaturvorgangs dürfen nur die vom Zertifizierungsdiensteanbieter empfohlenen Formate verwendet werden. Die Spezifikation eines solchen Formats muss allgemein verfügbar sein. Die Spezifikation muss sicherstellen, dass die signierten Daten sowohl bei der Signaturerstellung als auch bei der Signaturprüfung zweifelsfrei und mit gleichem Ergebnis darstellbar sind. Können in einem Format dynamische Veränderungen codiert werden, so dürfen jene Elemente, die dynamische Veränderungen hervorrufen können, nicht verwendet werden.

  1. Absatz 2,Die Signaturfunktion in der Signaturerstellungseinheit des Signators darf nur nach Verwendung von Autorisierungscodes (zB PIN-Eingabe, Fingerabdruck) auslösbar sein. Die Anzahl der Signaturen, die mit einer Autorisierung des Signators gegenüber seiner Signaturerstellungseinheit ausgelöst wird, muss dem Signator im Zeitpunkt des Auslösens des Signaturvorgangs bekannt sein. Derselbe Autorisierungscode darf nicht für unterschiedliche Anwendungen (zB Signatur- und Bankomatfunktion) verwendbar sein. Die eingegebenen Autorisierungscodes dürfen von den verwendeten Systemelementen nicht über den Signaturvorgang hinaus im Speicher verbleiben. Eingabeerleichterungen bei wiederholter Eingabe von Autorisierungscodes müssen ausgeschlossen sein. Das unbefugte Erfahren der Autorisierungscodes muss durch dessen Gestaltung und durch Sperrmechanismen wirksam ausgeschlossen sein.

Gesetzesnummer

20000370

Dokumentnummer

NOR40061077