Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Signaturverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 30/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Prüfung der technischen Komponenten und Verfahren für qualifizierte
Zertifikate und sichere elektronische Signaturen
§ 9. (1) Zur Prüfung der technischen Komponenten und Verfahren für qualifizierte Zertifikate und sichere elektronische Signaturen sind geeignete und von einer Bestätigungsstelle anerkannte Sicherheitsprofile (Protection Profiles) der Gemeinsamen Kriterien für die Prüfung und Bewertung der Sicherheit von Informationstechnik (Common Criteria for Information Technology Security Evaluation, ISO 15408) anwendbar.Paragraph 9, (1) Zur Prüfung der technischen Komponenten und Verfahren für qualifizierte Zertifikate und sichere elektronische Signaturen sind geeignete und von einer Bestätigungsstelle anerkannte Sicherheitsprofile (Protection Profiles) der Gemeinsamen Kriterien für die Prüfung und Bewertung der Sicherheit von Informationstechnik (Common Criteria for Information Technology Security Evaluation, ISO 15408) anwendbar.
(2)Absatz 2,Die Prüfung der technischen Komponenten und Verfahren nach § 7 Abs. 2, § 10 und § 18 SigG kann auch nach den Kriterien für die Bewertung der Sicherheit von Systemen der Informationstechnik (ITSEC), soweit anwendbar auch nach den Security Requirements for Cryptographic Modules (FIPS 140-1, level 2) oder dem British Standard (BS) 7799, erfolgen. Bei der Anwendung von ITSEC muss für die Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten sowie für die Erstellung sicherer elektronischer Signaturen und gegebenenfalls für die sichere Signaturprüfung die Evaluationsstufe E 3 mit der Mindeststärke der Sicherheitsmechanismen "hoch" eingehalten sein; bei den übrigen technischen Komponenten und Verfahren muss die Evaluationsstufe E 2 mit der Mindeststärke der Sicherheitsmechanismen "hoch" eingehalten sein.Die Prüfung der technischen Komponenten und Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 10 und Paragraph 18, SigG kann auch nach den Kriterien für die Bewertung der Sicherheit von Systemen der Informationstechnik (ITSEC), soweit anwendbar auch nach den Security Requirements for Cryptographic Modules (FIPS 140-1, level 2) oder dem British Standard (BS) 7799, erfolgen. Bei der Anwendung von ITSEC muss für die Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten sowie für die Erstellung sicherer elektronischer Signaturen und gegebenenfalls für die sichere Signaturprüfung die Evaluationsstufe E 3 mit der Mindeststärke der Sicherheitsmechanismen "hoch" eingehalten sein; bei den übrigen technischen Komponenten und Verfahren muss die Evaluationsstufe E 2 mit der Mindeststärke der Sicherheitsmechanismen "hoch" eingehalten sein.
(3)Absatz 3,In der Bescheinigung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen für technische Komponenten und Verfahren ist anzugeben, für welche Anwendungen, unter welchen Bedingungen und bis zu welchem Zeitpunkt diese gilt. Eine Ausfertigung des Prüfberichts und der Bescheinigung ist der Aufsichtsstelle zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR40003797