Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Signaturverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 30/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Verzeichnis- und Widerrufsdienste für qualifizierte Zertifikate
§ 13. (1) Als Formate für Verzeichnis- und Widerrufsdienste sind insbesondere die im Anhang 2 Punkt 6 genannten Formate geeignet. Die Verzeichnis- und Widerrufsdienste können auch in unterschiedlichen Formaten bereitgestellt werden. Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat sicherzustellen, dass die Formate der Widerrufsdienste für deren Weiterführung durch die Aufsichtsstelle geeignet sind. Werden die Verzeichnis- und Widerrufsdienste von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen, so müssen diese weiterhin in denselben Formaten bereitgestellt werden.Paragraph 13, (1) Als Formate für Verzeichnis- und Widerrufsdienste sind insbesondere die im Anhang 2 Punkt 6 genannten Formate geeignet. Die Verzeichnis- und Widerrufsdienste können auch in unterschiedlichen Formaten bereitgestellt werden. Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat sicherzustellen, dass die Formate der Widerrufsdienste für deren Weiterführung durch die Aufsichtsstelle geeignet sind. Werden die Verzeichnis- und Widerrufsdienste von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen, so müssen diese weiterhin in denselben Formaten bereitgestellt werden.
(2)Absatz 2,Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat den Signatoren sowie Dritten, für die Angaben über die Vertretungsmacht des Signators in ein qualifiziertes Zertifikat aufgenommen wurden, geeignete Kommunikationsmöglichkeiten bekannt zu geben, mit denen diese jederzeit einen unverzüglichen Widerruf des Zertifikats veranlassen können. Dafür muss ein Authentifizierungsverfahren vorgesehen werden. Der Widerruf eines qualifizierten Zertifikats muss jedenfalls auch in Papierform möglich sein.
(3)Absatz 3,Die Verzeichnis- und Widerrufsdienste müssen vor Fälschung, Verfälschung und unbefugtem Abruf ausreichend geschützt sein. Es muss sichergestellt sein, dass nur befugte Personen Eintragungen und Veränderungen in den Verzeichnissen vornehmen können. Weiters muss sichergestellt sein, dass eine Sperre oder ein Widerruf nicht unbemerkt rückgängig gemacht werden kann.
(4)Absatz 4,Die Aktualisierung der Widerrufsdienste muss während der Geschäftszeiten spätestens innerhalb von drei Stunden ab Bekanntwerden des Widerrufsgrundes erfolgen. Die Geschäftszeiten müssen zumindest an Werktagen den Zeitraum von 9 bis 17 Uhr und an Samstagen den Zeitraum von 9 bis 12 Uhr umfassen. Außerhalb der Geschäftszeiten hat der Zertifizierungsdiensteanbieter jedenfalls dafür Sorge zu tragen, dass ein Verlangen auf Widerruf eines qualifizierten Zertifikats jederzeit automatisiert entgegengenommen wird und die Sperre auslöst.
(5)Absatz 5,Die zeitliche Verfügbarkeit der Verzeichnisdienste muss im Sicherheitskonzept angegeben werden. Die Verzeichnisdienste müssen zumindest während der Geschäftszeiten nach Abs. 4 verfügbar sein. Die Widerrufsdienste müssen ständig verfügbar sein. Eine durchgehende Unterbrechung der Verzeichnis- oder der Widerrufsdienste von mehr als 30 Minuten während des Verfügbarkeitszeitraums ist als Störfall zu dokumentieren. Für Wartungs- und Ausfallsituationen des Widerrufsdienstes ist ein Ersatzsystem bereitzustellen. Fällt auch das Ersatzsystem aus, so ist dies innerhalb eines Kalendertags der Aufsichtsstelle anzuzeigen. Diese hat innerhalb von drei Kalendertagen den Widerrufsdienst wiederherzustellen. Die Widerrufsdienste müssen allgemein frei zugänglich sein. Die Abfrage der Widerrufsdienste muss unentgeltlich und ohne Identifikation möglich sein.Die zeitliche Verfügbarkeit der Verzeichnisdienste muss im Sicherheitskonzept angegeben werden. Die Verzeichnisdienste müssen zumindest während der Geschäftszeiten nach Absatz 4, verfügbar sein. Die Widerrufsdienste müssen ständig verfügbar sein. Eine durchgehende Unterbrechung der Verzeichnis- oder der Widerrufsdienste von mehr als 30 Minuten während des Verfügbarkeitszeitraums ist als Störfall zu dokumentieren. Für Wartungs- und Ausfallsituationen des Widerrufsdienstes ist ein Ersatzsystem bereitzustellen. Fällt auch das Ersatzsystem aus, so ist dies innerhalb eines Kalendertags der Aufsichtsstelle anzuzeigen. Diese hat innerhalb von drei Kalendertagen den Widerrufsdienst wiederherzustellen. Die Widerrufsdienste müssen allgemein frei zugänglich sein. Die Abfrage der Widerrufsdienste muss unentgeltlich und ohne Identifikation möglich sein.
(6)Absatz 6,Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Verzeichnis- und Widerrufsdienste zumindest bis zum Zeitpunkt des erforderlichen Nachsignierens (§ 17) zu führen. Nach Ablauf dieser Frist hat der Zertifizierungsdiensteanbieter eine Überprüfung der qualifizierten Zertifikate bis zum Ablauf der in § 16 Abs. 2 genannten Frist im Einzelfall zu ermöglichen. Das Gleiche gilt für die Weiterführung der Widerrufsdienste durch die Aufsichtsstelle im Falle der Einstellung oder Untersagung der Tätigkeit eines Zertifizierungsdiensteanbieters.Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Verzeichnis- und Widerrufsdienste zumindest bis zum Zeitpunkt des erforderlichen Nachsignierens (Paragraph 17,) zu führen. Nach Ablauf dieser Frist hat der Zertifizierungsdiensteanbieter eine Überprüfung der qualifizierten Zertifikate bis zum Ablauf der in Paragraph 16, Absatz 2, genannten Frist im Einzelfall zu ermöglichen. Das Gleiche gilt für die Weiterführung der Widerrufsdienste durch die Aufsichtsstelle im Falle der Einstellung oder Untersagung der Tätigkeit eines Zertifizierungsdiensteanbieters.
(7)Absatz 7,Der Zeitraum, während dessen eine Sperre wirksam sein kann, muss im Sicherheitskonzept angegeben werden. Dieser Zeitraum darf drei Werktage nicht übersteigen. Während dieses Zeitraums kann eine Sperre aufgehoben werden. Eine aufgehobene Sperre hat auf die Gültigkeit des Zertifikats keinen Einfluss. Wird eine Sperre während des genannten Zeitraums nicht aufgehoben, so ist das Zertifikat zu widerrufen. Erfolgt auf Grund einer Sperre der Widerruf eines Zertifikats, so gilt bereits die Sperre als Widerruf.
(8)Absatz 8,Werden die Signaturerstellungsdaten des Signators bekannt oder kommen diese außer beim Signator als Signaturerstellungsdaten oder in anderer Form ein weiteres Mal vor, so liegt eine Kompromittierung der Signaturerstellungsdaten vor, die zum Widerruf des Zertifikats des Signators führen muss. Der Widerruf ist vom Signator zu verlangen (§ 9 Abs. 1 Z 1 SigG) oder vom Zertifizierungsdiensteanbieter aus Eigenem vorzunehmen (§ 9 Abs. 1 Z 6 SigG), sobald er von der Kompromittierung Kenntnis erlangt.Werden die Signaturerstellungsdaten des Signators bekannt oder kommen diese außer beim Signator als Signaturerstellungsdaten oder in anderer Form ein weiteres Mal vor, so liegt eine Kompromittierung der Signaturerstellungsdaten vor, die zum Widerruf des Zertifikats des Signators führen muss. Der Widerruf ist vom Signator zu verlangen (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, SigG) oder vom Zertifizierungsdiensteanbieter aus Eigenem vorzunehmen (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, SigG), sobald er von der Kompromittierung Kenntnis erlangt.
Schlagworte
Verzeichnisdienst, Wartungssituation
Dokumentnummer
NOR40003801