Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Signaturverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 30/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
Erneuerte elektronische Signatur (Nachsignieren)
§ 17. Der Zeitraum, nach dem eine neue sichere elektronische Signatur wegen drohender Verringerung des Sicherheitswerts angebracht werden sollte, muss im Sicherheits- und Zertifizierungskonzept des Zertifizierungsdiensteanbieters angegeben werden. Dieses muss ein Nachsignieren jedenfalls vor Ablauf der in den Anhängen für die Sicherheit der eingesetzten Signaturerstellungsverfahren angegebenen Perioden vorsehen. Beim Anbringen einer neuen Signatur muss ein Zeitstempel verwendet werden. Paragraph 17, Der Zeitraum, nach dem eine neue sichere elektronische Signatur wegen drohender Verringerung des Sicherheitswerts angebracht werden sollte, muss im Sicherheits- und Zertifizierungskonzept des Zertifizierungsdiensteanbieters angegeben werden. Dieses muss ein Nachsignieren jedenfalls vor Ablauf der in den Anhängen für die Sicherheit der eingesetzten Signaturerstellungsverfahren angegebenen Perioden vorsehen. Beim Anbringen einer neuen Signatur muss ein Zeitstempel verwendet werden.
Schlagworte
Sicherheitskonzept
Dokumentnummer
NOR40003805