Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Signaturverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 30/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
06.01.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2008
Text
Erneuerte elektronische Signatur (Nachsignieren)
§ 17. (1) Der Zeitraum, nach dem eine neue sichere elektronische Signatur wegen drohender Verringerung des Sicherheitswerts angebracht werden sollte, muss im Sicherheits- und Zertifizierungskonzept des Zertifizierungsdiensteanbieters angegeben werden. Ein Nachsignieren muss jedenfalls vor Ablauf der für die Sicherheit der eingesetzten Signaturerstellungsverfahren maßgeblichen Periode erfolgen. Der Zeitpunkt des Nachsignierens muss aus dem nachsignierten Dokument ersichtlich sein.Paragraph 17, (1) Der Zeitraum, nach dem eine neue sichere elektronische Signatur wegen drohender Verringerung des Sicherheitswerts angebracht werden sollte, muss im Sicherheits- und Zertifizierungskonzept des Zertifizierungsdiensteanbieters angegeben werden. Ein Nachsignieren muss jedenfalls vor Ablauf der für die Sicherheit der eingesetzten Signaturerstellungsverfahren maßgeblichen Periode erfolgen. Der Zeitpunkt des Nachsignierens muss aus dem nachsignierten Dokument ersichtlich sein.
(2)Absatz 2,Die drohende Verringerung des Sicherheitswertes eines Dokuments kann auch durch das Anbringen eines Zeitstempels verhindert werden.
Schlagworte
Sicherheitskonzept
Dokumentnummer
NOR40061089