Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
09.02.2000 bis 31.08.2005 — BGBl. II Nr. 47/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.09.200531.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005
§ 209.02.200031.08.2005 BGBl. II Nr. 47/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufs-Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

09.02.2000BGBl. II Nr. 47/2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Zuweisung zu einem Prüfungsausschuss

Paragraph 2, (1) Nach erfolgter Zulassung zu einer Fachprüfung ist der Prüfungskandidat vom Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder innerhalb von zwei Wochen einem Prüfungsausschuss zuzuweisen.

  1. Absatz 2,Prüfungskandidaten für die Fachprüfung für Selbständige Buchhalter oder die Fachprüfung für Steuerberater sind einem Prüfungsausschuss bei der von ihnen beantragten Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zuzuweisen.

  1. Absatz 3,Wird von einem Prüfungskandidaten kein derartiger Antrag gestellt, so ist der Prüfungskandidat einem Prüfungsausschuss der Landesstelle jenes Bundeslandes zuzuweisen, welches aus der Zustelladresse des Prüfungskandidaten im Zulassungsantrag ersichtlich ist.

Gesetzesnummer

20000386

Dokumentnummer

NOR40003945