Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.09.2005 bis 31.12.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.09.200531.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005
§ 209.02.200031.08.2005 BGBl. II Nr. 47/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufs-Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Zuweisung zu einem Prüfungsausschuss

Paragraph 2, (1) Nach erfolgter Zulassung zu einer Fachprüfung ist der Prüfungskandidat vom Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder innerhalb von zwei Wochen einem Prüfungsausschuss zuzuweisen.

  1. Absatz 2,Prüfungskandidaten für die Fachprüfung für Selbständige Buchhalter oder die Fachprüfung für Steuerberater sind einem Prüfungsausschuss bei der von ihnen beantragten Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zuzuweisen.

  1. Absatz 3,Wird von einem Prüfungskandidaten kein derartiger Antrag gestellt, so ist der Prüfungskandidat einem Prüfungsausschuss der Landesstelle jenes Bundeslandes zuzuweisen, welches aus der Zustelladresse des Prüfungskandidaten im Zulassungsantrag ersichtlich ist.

Gesetzesnummer

20000386

Dokumentnummer

NOR40068021