Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufs-Prüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.09.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Zuweisung zu einem Prüfungsausschuss
§ 2. (1) Nach erfolgter Zulassung zu einer Fachprüfung ist der Prüfungskandidat vom Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder innerhalb von zwei Wochen einem Prüfungsausschuss zuzuweisen.Paragraph 2, (1) Nach erfolgter Zulassung zu einer Fachprüfung ist der Prüfungskandidat vom Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder innerhalb von zwei Wochen einem Prüfungsausschuss zuzuweisen.
(2)Absatz 2,Prüfungskandidaten für die Fachprüfung für Selbständige Buchhalter oder die Fachprüfung für Steuerberater sind einem Prüfungsausschuss bei der von ihnen beantragten Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zuzuweisen.
(3)Absatz 3,Wird von einem Prüfungskandidaten kein derartiger Antrag gestellt, so ist der Prüfungskandidat einem Prüfungsausschuss der Landesstelle jenes Bundeslandes zuzuweisen, welches aus der Zustelladresse des Prüfungskandidaten im Zulassungsantrag ersichtlich ist.
Dokumentnummer
NOR40068021