Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufs-Prüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Sitzungsleitung
§ 6. (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die mündliche Prüfung zu eröffnen, zu leiten und zu schließen sowie für einen geordneten Prüfungsablauf Sorge zu tragen. Er ist auch berechtigt, Zuhörer des Prüfungsraumes zu verweisen.Paragraph 6, (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die mündliche Prüfung zu eröffnen, zu leiten und zu schließen sowie für einen geordneten Prüfungsablauf Sorge zu tragen. Er ist auch berechtigt, Zuhörer des Prüfungsraumes zu verweisen.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat bei Abstimmungen festzustellen, ob für einen Beschluss die erforderliche Stimmenmehrheit erzielt worden ist.
Dokumentnummer
NOR40003949