Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufs-Prüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
01.09.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Sitzungsleitung
§ 6. (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die mündliche Prüfung zu eröffnen, zu leiten und zu schließen sowie für einen geordneten Prüfungsablauf Sorge zu tragen. Er ist auch berechtigt, Zuhörer des Prüfungsraumes zu verweisen.Paragraph 6, (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die mündliche Prüfung zu eröffnen, zu leiten und zu schließen sowie für einen geordneten Prüfungsablauf Sorge zu tragen. Er ist auch berechtigt, Zuhörer des Prüfungsraumes zu verweisen.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat bei Abstimmungen festzustellen, ob für einen Beschluss die erforderliche Stimmenmehrheit erzielt worden ist.
Dokumentnummer
NOR40068025