Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufs-Prüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Niederschrift
§ 7. (1) Die Niederschrift hat die Namen der anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses, den Hergang der Prüfung in den wesentlichen Zügen, die Prüfungsergebnisse und die gefassten Beschlüsse wiederzugeben.Paragraph 7, (1) Die Niederschrift hat die Namen der anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses, den Hergang der Prüfung in den wesentlichen Zügen, die Prüfungsergebnisse und die gefassten Beschlüsse wiederzugeben.
(2)Absatz 2,Die Niederschrift ist unmittelbar nach der Prüfung dem Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu übergeben und von diesem mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Dokumentnummer
NOR40003950