Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufs-Prüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.09.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Niederschrift
§ 7. (1) Die Niederschrift hat die Namen der anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses, den Hergang der Prüfung in den wesentlichen Zügen, die Prüfungsergebnisse und die gefassten Beschlüsse wiederzugeben.Paragraph 7, (1) Die Niederschrift hat die Namen der anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses, den Hergang der Prüfung in den wesentlichen Zügen, die Prüfungsergebnisse und die gefassten Beschlüsse wiederzugeben.
(2)Absatz 2,Die Niederschrift ist unmittelbar nach der Prüfung dem Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu übergeben und von diesem mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Dokumentnummer
NOR40068026