Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
09.02.2000 bis 31.08.2005 — BGBl. II Nr. 47/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.09.200531.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005
§ 909.02.200031.08.2005 BGBl. II Nr. 47/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufs-Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

09.02.2000BGBl. II Nr. 47/2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Höhe der Prüfungsgebühren

Paragraph 9, (1) Die vom Prüfungswerber zu entrichtende Prüfungsgebühr beträgt für die Fachprüfung

  1. Ziffer eins
    Selbständiger Buchhalter 270 Euro,
  2. Ziffer 2
    Steuerberater 390 Euro und
  3. Ziffer 3
    Wirtschaftsprüfer 560 Euro.

  1. Absatz 2,Wird ein Prüfungswerber nicht zur Ablegung der von ihm angestrebten Fachprüfung zugelassen, dann ist die Prüfungsgebühr möglichst gleichzeitig mit der Zustellung des Bescheides zu refundieren.

  1. Absatz 3,Die vom Prüfungskandidaten zu entrichtende Prüfungsgebühr im Falle der Wiederholung einer Haus- oder Klausurarbeit beträgt bei allen Fachprüfungen 70 Euro.

  1. Absatz 4,Für die Wiederholung der mündlichen Prüfung beträgt die Prüfungsgebühr pro Prüfungsfach bei der Fachprüfung
    1. Ziffer eins
      Selbständiger Buchhalter 25 Euro,
    2. Ziffer 2
      Steuerberater 40 Euro und
    3. Ziffer 3
      Wirtschaftsprüfer 50 Euro.

  1. Absatz 5,Im Falle von teilweisen Prüfungsbefreiungen ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Absatz 3 und 4 zu berechnen.

  1. Absatz 6,Die Prüfungsgebühr für die Wiederholung eines Prüfungsteiles ist vom Prüfungskandidaten vor Zuweisung eines neuen Hausarbeitsthemas oder Einladung zur Wiederholung des jeweiligen Prüfungsteiles zu entrichten.

  1. Absatz 7,Wenn der Prüfungswerber nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus den Absatz eins, 3, 4 und 5 ergebenden Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten, eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, dann ist über seinen Antrag die Prüfungsgebühr vom Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers zu ermäßigen. Die Prüfungsgebühr ist mit mindestens zwei Fünftel des sich aus den Absatz eins, 3, 4 und 5 ergebenden Betrages festzusetzen.

Schlagworte

Hausarbeit

Gesetzesnummer

20000386

Dokumentnummer

NOR40003952