Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufs-Prüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
01.09.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Höhe der Prüfungsgebühren
§ 9. (1) Die vom Prüfungswerber zu entrichtende Prüfungsgebühr beträgt für die FachprüfungParagraph 9, (1) Die vom Prüfungswerber zu entrichtende Prüfungsgebühr beträgt für die Fachprüfung
Selbständiger Buchhalter 270 Euro,
Steuerberater 390 Euro und
Wirtschaftsprüfer 560 Euro.
(2)Absatz 2,Wird ein Prüfungswerber nicht zur Ablegung der von ihm angestrebten Fachprüfung zugelassen, dann ist die Prüfungsgebühr möglichst gleichzeitig mit der Zustellung des Bescheides zu refundieren.
(3)Absatz 3,Die vom Prüfungskandidaten zu entrichtende Prüfungsgebühr im Falle der Wiederholung einer Haus- oder Klausurarbeit beträgt bei allen Fachprüfungen 70 Euro.
(4)Absatz 4,Für die Wiederholung der mündlichen Prüfung beträgt die Prüfungsgebühr pro Prüfungsfach bei der Fachprüfung
Selbständiger Buchhalter 25 Euro,
Steuerberater 40 Euro und
Wirtschaftsprüfer 50 Euro.
(5)Absatz 5,Im Falle von teilweisen Prüfungsbefreiungen ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Abs. 3 und 4 zu berechnen.Im Falle von teilweisen Prüfungsbefreiungen ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Absatz 3 und 4 zu berechnen.
(6)Absatz 6,Die Prüfungsgebühr für die Wiederholung eines Prüfungsteiles ist vom Prüfungskandidaten vor Zuweisung eines neuen Hausarbeitsthemas oder Einladung zur Wiederholung des jeweiligen Prüfungsteiles zu entrichten.
(7)Absatz 7,Wenn der Prüfungswerber nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus den Abs. 1, 3, 4 und 5 ergebenden Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten, eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, dann ist über seinen Antrag die Prüfungsgebühr vom Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers zu ermäßigen. Die Prüfungsgebühr ist mit mindestens zwei Fünftel des sich aus den Abs. 1, 3, 4 und 5 ergebenden Betrages festzusetzen.Wenn der Prüfungswerber nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus den Absatz eins, 3, 4 und 5 ergebenden Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten, eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, dann ist über seinen Antrag die Prüfungsgebühr vom Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers zu ermäßigen. Die Prüfungsgebühr ist mit mindestens zwei Fünftel des sich aus den Absatz eins, 3, 4 und 5 ergebenden Betrages festzusetzen.
Dokumentnummer
NOR40068029