Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. §§ 28 und 30.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraphen 28 und 30,
Text
Mündliche Prüfung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,§ 14 Abs. 1 bis 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die mündliche Prüfung zusätzlich folgende Prüfungsgebiete umfasst:Paragraph 14, Absatz eins bis 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die mündliche Prüfung zusätzlich folgende Prüfungsgebiete umfasst:
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet “Didaktik der Horterziehung” und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
“Lernhilfe Lebende Fremdsprache (Englisch)” oder
(2)Absatz 2,Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 umfassen die jeweils entsprechenden Pflichtgegenstände der zusätzlichen Ausbildung zum Erzieher an Horten.Die Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfassen die jeweils entsprechenden Pflichtgegenstände der zusätzlichen Ausbildung zum Erzieher an Horten.
(3)Absatz 3,Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, abgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015
Dokumentnummer
NOR40004336