Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/2009 anzuwenden (vgl. § 28 Abs. 3).Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008 aus 2009, anzuwenden vergleiche Paragraph 28, Absatz 3,).
Text
Mündliche Prüfung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,§ 14 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die mündliche Prüfung zusätzlich folgende Prüfungsgebiete umfasst:Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 3 bis 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die mündliche Prüfung zusätzlich folgende Prüfungsgebiete umfasst:
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Didaktik der Horterziehung“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Lebende Fremdsprache, Lernhilfe“ oder
(2)Absatz 2,Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 umfassen die jeweils entsprechenden Pflichtgegenstände der zusätzlichen Ausbildung zum Erzieher an Horten.Die Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfassen die jeweils entsprechenden Pflichtgegenstände der zusätzlichen Ausbildung zum Erzieher an Horten.
(3)Absatz 3,Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, abgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Dokumentnummer
NOR40091956