Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. §§ 28 und 30.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraphen 28 und 30,
Text
6. Abschnitt
Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg für Sozialpädagogik
Klausurprüfung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
(2)Absatz 2,Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 kann auch in Form einer Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 5 abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, kann auch in Form einer Diplomarbeit gemäß Paragraph 9, Absatz 5, abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Dokumentnummer
NOR40004343