Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung (vgl. § 28 Abs. 6).Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung vergleiche Paragraph 28, Absatz 6,).
Text
6. Abschnitt
Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg für Sozialpädagogik
(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)
Klausurprüfung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
(2)Absatz 2,Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 kann auch in Form einer Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 5 abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, kann auch in Form einer Diplomarbeit gemäß Paragraph 9, Absatz 5, abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2015
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017
Dokumentnummer
NOR40171881