Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. §§ 28 und 30.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraphen 28 und 30,
Text
Mündliche Prüfung
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Prüfung:
im Prüfungsgebiet “Heil- und Sonderpädagogik”, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung “Spezielle Didaktik” als Prüfungsgebiet gewählt hat, oderim Prüfungsgebiet “Heil- und Sonderpädagogik”, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, zur Klausurprüfung “Spezielle Didaktik” als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet “Spezielle Didaktik”, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 zur Klausurprüfung “Heil- und Sonderpädagogik” als Prüfungsgebiet gewählt hat, oderim Prüfungsgebiet “Spezielle Didaktik”, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, zur Klausurprüfung “Heil- und Sonderpädagogik” als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet “Heil- und Sonderpädagogik und Spezielle Didaktik” gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 26 Abs. 2 die schriftliche Klausurarbeit in Form einer Diplomarbeit abgelegt hat, undim Prüfungsgebiet “Heil- und Sonderpädagogik und Spezielle Didaktik” gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 26, Absatz 2, die schriftliche Klausurarbeit in Form einer Diplomarbeit abgelegt hat, und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
“Aspekte der Entwicklungspsychologie”,
“Aspekte der Tiefenpsychologie” oder
“Aspekte der Sozialpädagogik”.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet “Heil- und Sonderpädagogik und Spezielle Didaktik” gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände “Heil- und Sonderpädagogik” und “Spezielle Didaktik”.Das Prüfungsgebiet “Heil- und Sonderpädagogik und Spezielle Didaktik” gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, umfasst die Pflichtgegenstände “Heil- und Sonderpädagogik” und “Spezielle Didaktik”.
(3)Absatz 3,Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können die Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können die Teilprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, abgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015
Dokumentnummer
NOR40004346