Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Tritt mit 1. Jänner 2005 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2004/2005 in Kraft (vgl. § 28 Abs. 2).Tritt mit 1. Jänner 2005 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2004 aus 2005, in Kraft vergleiche Paragraph 28, Absatz 2,).
Text
Mündliche Prüfung
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:
den Pflichtgegenstand:
„Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung „Spezielle Didaktik“ als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder„Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, zur Klausurprüfung „Spezielle Didaktik“ als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder
„Spezielle Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 zur Klausurprüfung „Heil- und Sonderpädagogik“ gewählt hat, und„Spezielle Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, zur Klausurprüfung „Heil- und Sonderpädagogik“ gewählt hat, und
den Pflichtgegenstand:
„Aspekte der Entwicklungspsychologie“ oder
„Aspekte der Tiefenpsychologie“ oder
„Aspekte der Sozialpädagogik“.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 507/2004
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017
Dokumentnummer
NOR40059325