Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.04.2000 bis 31.03.2016 — BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.04.201631.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 160/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017
§ 901.04.200031.03.2016 BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. II Nr. 70/2000

Außerkrafttretensdatum

31.03.2016danach: BGBl. II Nr. 160/2015

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüfer der Schulbehörde erster Instanz jeweils eine Aufgabenstellung vorzuschlagen. Bei mangelnder Eignung oder bei Ergänzungsbedürftigkeit der vorgeschlagenen Aufgabenstellung hat die Schulbehörde erster Instanz die Vorlage eines neuen Vorschlages oder einer Ergänzung des Vorschlages einzuholen.
  2. Absatz 2,Sofern Absatz 3, nicht anderes bestimmt hat die dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegende Aufgabenstellung mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten.
  3. Absatz 3,In den Prüfungsgebieten
    1. Ziffer eins
      „Deutsch“ an berufsbildenden höheren Schulen und
    2. Ziffer 2
      „Slowenisch“ an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt
    hat die dem Prüfungskandidaten bei der Klausurarbeit schriftlich vorzulegende Aufgabenstellung zwei voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, zu enthalten; nach Wahl des Prüfungskandidaten ist eine der beiden Aufgaben zu bearbeiten.
  4. Absatz 4,Andere als nur schriftliche Klausurarbeiten können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben (Teilaufgaben) gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Die Aufgabenstellung für diese Klausurarbeiten kann an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden.
  5. Absatz 5,Wenn ein Prüfungsgebiet nach Maßgabe des 2. Teiles in Form einer Abschlussarbeit abgelegt wird, ist dem Prüfungskandidaten die Aufgabenstellung in den ersten vier Wochen des letzten Semesters schriftlich vorzulegen. Die Aufgabenstellung hat einen umfangreichen praxisadäquaten Arbeitsauftrag zu beinhalten. Absatz 4, findet Anwendung.
  6. Absatz 6,Wenn ein Prüfungsgebiet nach Maßgabe des 2. Teiles in Form einer Diplomarbeit abgelegt wird, ist dem Prüfungskandidaten die Aufgabenstellung innerhalb der ersten acht Wochen des vorletzten Semesters schriftlich vorzulegen. Die Aufgabenstellung, die mehrere Aufgaben enthält, hat einen umfangreichen praxisadäquaten Arbeitsauftrag zu beinhalten, wobei die Erstellung einer Zusammenfassung in einer lebenden Fremdsprache vorzusehen ist. Absatz 4, findet Anwendung. Der Schulleiter kann bis spätestens Ende des vorletzten Semesters den Abbruch der Durchführung einer Diplomarbeit anordnen, wenn diese aus nicht beim Prüfungskandidaten (bei den Prüfungskandidaten) gelegenen Gründen nicht fertig gestellt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015

Gesetzesnummer

20000430

Dokumentnummer

NOR40004376