Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen haben entweder
von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter Beistellung begleitenden Materials, oder
wenn dies im 2. Teil bei der jeweiligen Prüfung vorgesehen ist, von einer vom jeweiligen Prüfungskandidaten/von den jeweiligen Prüfungskandidaten erstellten Abschlussarbeit oder Diplomarbeit oder von einer im Rahmen des Unterrichtes behandelten fachspezifischen Themenstellung
auszugehen.
(2)Absatz 2,Im Falle des Abs. 1 Z 1 sind dem Prüfungskandidaten zwei voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich zur Wahl vorzulegen. An den Höheren Lehranstalten für Land- und Forstwirtschaft ist dem Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ eine Aufgabenstellung schriftlich vorzulegen. Die Aufgaben können in Teilaufgaben gegliedert werden.Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, sind dem Prüfungskandidaten zwei voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich zur Wahl vorzulegen. An den Höheren Lehranstalten für Land- und Forstwirtschaft ist dem Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ eine Aufgabenstellung schriftlich vorzulegen. Die Aufgaben können in Teilaufgaben gegliedert werden.
(3)Absatz 3,Im Falle des Abs. 1 Z 2 ist eine Aufgabe über die Abschlussarbeit, die Diplomarbeit oder die fachspezifische Themenstellung (Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegen.Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, ist eine Aufgabe über die Abschlussarbeit, die Diplomarbeit oder die fachspezifische Themenstellung (Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegen.
(4)Absatz 4,Die Festlegung der fachspezifischen Themenstellung hat nach Maßgabe des Lehrplanes bis spätestens Ende der ersten Woche des letzten Semesters zu erfolgen, wobei das Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten anzustreben ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 58/2008
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017
Dokumentnummer
NOR40096597