Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.04.2000 bis 14.02.2008 — BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1015.02.200831.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 58/2008 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017
§ 1001.04.200014.02.2008 BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. II Nr. 70/2000

Außerkrafttretensdatum

14.02.2008danach: BGBl. II Nr. 58/2008

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen haben entweder
    1. Ziffer eins
      von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter Beistellung begleitenden Materials, oder
    2. Ziffer 2
      wenn dies im 2. Teil bei der jeweiligen Prüfung vorgesehen ist, von einer vom jeweiligen Prüfungskandidaten/von den jeweiligen Prüfungskandidaten erstellten Abschlussarbeit oder Diplomarbeit oder von einer im Rahmen des Unterrichtes behandelten fachspezifischen Themenstellung
    auszugehen.
  2. Absatz 2,Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, sind dem Prüfungskandidaten zwei voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich zur Wahl vorzulegen. Die Aufgaben können in Teilaufgaben gegliedert werden.
  3. Absatz 3,Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, ist eine Aufgabe über die Abschlussarbeit, die Diplomarbeit oder die fachspezifische Themenstellung (Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegen.
  4. Absatz 4,Die Festlegung der fachspezifischen Themenstellung hat nach Maßgabe des Lehrplanes bis spätestens Ende der ersten Woche des letzten Semesters zu erfolgen, wobei das Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten anzustreben ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015

Gesetzesnummer

20000430

Dokumentnummer

NOR40004377