Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
15.02.2008 bis 31.08.2016 — BGBl. II Nr. 58/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1015.02.200831.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 58/2008 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017
§ 1001.04.200014.02.2008 BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

15.02.2008BGBl. II Nr. 58/2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen haben entweder
    1. Ziffer eins
      von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter Beistellung begleitenden Materials, oder
    2. Ziffer 2
      wenn dies im 2. Teil bei der jeweiligen Prüfung vorgesehen ist, von einer vom jeweiligen Prüfungskandidaten/von den jeweiligen Prüfungskandidaten erstellten Abschlussarbeit oder Diplomarbeit oder von einer im Rahmen des Unterrichtes behandelten fachspezifischen Themenstellung
    auszugehen.
  2. Absatz 2,Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, sind dem Prüfungskandidaten zwei voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich zur Wahl vorzulegen. An den Höheren Lehranstalten für Land- und Forstwirtschaft ist dem Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ eine Aufgabenstellung schriftlich vorzulegen. Die Aufgaben können in Teilaufgaben gegliedert werden.
  3. Absatz 3,Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, ist eine Aufgabe über die Abschlussarbeit, die Diplomarbeit oder die fachspezifische Themenstellung (Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegen.
  4. Absatz 4,Die Festlegung der fachspezifischen Themenstellung hat nach Maßgabe des Lehrplanes bis spätestens Ende der ersten Woche des letzten Semesters zu erfolgen, wobei das Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten anzustreben ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 58/2008

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Gesetzesnummer

20000430

Dokumentnummer

NOR40096597