Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.04.2016 bis 31.08.2016 — BGBl. II Nr. 160/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.04.201631.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 160/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017
§ 901.04.200031.03.2016 BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.04.2016BGBl. II Nr. 160/2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung vergleiche Paragraph 54, Absatz 6,).

Text

Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüfer der zuständigen Schulbehörde jeweils eine Aufgabenstellung vorzuschlagen. Bei mangelnder Eignung oder bei Ergänzungsbedürftigkeit der vorgeschlagenen Aufgabenstellung hat die zuständige Schulbehörde die Vorlage eines neuen Vorschlages oder einer Ergänzung des Vorschlages einzuholen.
  2. Absatz 2,Sofern Absatz 3, nicht anderes bestimmt hat die dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegende Aufgabenstellung mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten.
  3. Absatz 3,Im Prüfungsgebiet „Deutsch“ an berufsbildenden höheren Schulen und Aufbaulehrgängen für Berufstätige hat die dem Prüfungskandidaten bei der Klausurarbeit schriftlich vorzulegende Aufgabenstellung zwei voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, zu enthalten; nach Wahl des Prüfungskandidaten ist eine der beiden Aufgaben zu bearbeiten.
  4. Absatz 4,Andere als nur schriftliche Klausurarbeiten können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben (Teilaufgaben) gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Die Aufgabenstellung für diese Klausurarbeiten kann an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden.
  5. Absatz 5,Wenn ein Prüfungsgebiet nach Maßgabe des 2. Teiles in Form einer Abschlussarbeit abgelegt wird, ist dem Prüfungskandidaten die Aufgabenstellung in den ersten vier Wochen des letzten Semesters schriftlich vorzulegen. Die Aufgabenstellung hat einen umfangreichen praxisadäquaten Arbeitsauftrag zu beinhalten. Absatz 4, findet Anwendung.
  6. Absatz 6,Wenn ein Prüfungsgebiet nach Maßgabe des 2. Teiles in Form einer Diplomarbeit abgelegt wird, ist dem Prüfungskandidaten die Aufgabenstellung innerhalb der ersten acht Wochen des vorletzten Semesters schriftlich vorzulegen. Die Aufgabenstellung, die mehrere Aufgaben enthält, hat einen umfangreichen praxisadäquaten Arbeitsauftrag zu beinhalten, wobei die Erstellung einer Zusammenfassung in einer lebenden Fremdsprache vorzusehen ist. Absatz 4, findet Anwendung. Der Schulleiter kann bis spätestens Ende des vorletzten Semesters den Abbruch der Durchführung einer Diplomarbeit anordnen, wenn diese aus nicht beim Prüfungskandidaten (bei den Prüfungskandidaten) gelegenen Gründen nicht fertig gestellt werden kann.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2015

Im RIS seit

07.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Gesetzesnummer

20000430

Dokumentnummer

NOR40171797