Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.04.2000 bis 14.02.2008 — BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.04.201631.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 160/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017
§ 1215.02.200831.03.2016 § → § BGBl. II Nr. 58/2008
§ 1201.04.200014.02.2008 BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. II Nr. 70/2000

Außerkrafttretensdatum

14.02.2008danach: BGBl. II Nr. 58/2008

Index

70/06 Schulunterricht

Text

2. Teil
Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt
Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und
kunstgewerblichen Fachschulen

(ausgenommen die Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die

Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik, die Hotelfachschule und

die Tourismusfachschule)

Klausurprüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Deutsch” und
    2. Ziffer 2
      nach Wahl des Prüfungskandidaten
      1. Litera a
        eine zweiundzwanzigstündige grafische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Projekt” oder
      2. Litera b
        eine Abschlussarbeit gemäß Paragraph 9, Absatz 5, im Prüfungsgebiet “Abschlussarbeit”.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet “Projekt” gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und der in den letzten beiden Schulstufen geführten fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet “Abschlussarbeit” gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände in der letzten Schulstufe und ist vom Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.

Schlagworte

Werkmeisterschule

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015

Gesetzesnummer

20000430

Dokumentnummer

NOR40004379