Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
70/06 Schulunterricht
Text
2. Teil
Besondere Bestimmungen
1. Abschnitt
Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und
kunstgewerblichen Fachschulen
(ausgenommen die Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die
Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik, die Hotelfachschule und
die Tourismusfachschule)
Klausurprüfung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst:
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Deutsch” und
nach Wahl des Prüfungskandidaten
eine zweiundzwanzigstündige grafische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Projekt” oder
eine Abschlussarbeit gemäß § 9 Abs. 5 im Prüfungsgebiet “Abschlussarbeit”.eine Abschlussarbeit gemäß Paragraph 9, Absatz 5, im Prüfungsgebiet “Abschlussarbeit”.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet “Projekt” gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und der in den letzten beiden Schulstufen geführten fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges.Das Prüfungsgebiet “Projekt” gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und der in den letzten beiden Schulstufen geführten fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet “Abschlussarbeit” gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände in der letzten Schulstufe und ist vom Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.Das Prüfungsgebiet “Abschlussarbeit” gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände in der letzten Schulstufe und ist vom Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Schlagworte
Werkmeisterschule
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015
Dokumentnummer
NOR40004379