Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
15.02.2008 bis 31.03.2016 — BGBl. II Nr. 58/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.04.201631.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 160/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 36/2017
§ 1215.02.200831.03.2016 § → § BGBl. II Nr. 58/2008
§ 1201.04.200014.02.2008 BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

15.02.2008BGBl. II Nr. 58/2008

Außerkrafttretensdatum

31.03.2016danach: BGBl. II Nr. 160/2015

Index

70/06 Schulunterricht

Text

2. Teil
Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt
Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen
(ausgenommen die Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule)

Klausurprüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Deutsch“ oder im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ und
    2. Ziffer 2
      nach Wahl des Prüfungskandidaten
      1. Litera a
        eine zweiundzwanzigstündige grafische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“ oder
      2. Litera b
        eine Abschlussarbeit gemäß Paragraph 9, Absatz 5, im Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“.
  2. Absatz eins a,Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder einen einer lebenden Fremdsprache entsprechenden Pflicht- oder Freigegenstand im Gesamtausmaß von mindestens sechs Wochenstunden.
  3. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und der in den letzten beiden Schulstufen geführten fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges.
  4. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände in der letzten Schulstufe und ist vom Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.

Schlagworte

Werkmeisterschule

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015

Gesetzesnummer

20000430

Dokumentnummer

NOR40096599