Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
70/06 Schulunterricht
Text
6. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen
(einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten (ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik,
die Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung und die Höhere
Lehranstalt für Tourismus)
Klausurprüfung
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet “Deutsch” oder im Prüfungsgebiet “Lebende Fremdsprache”,
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Angewandte Mathematik und Fachtheorie” oder nach Maßgabe des Abs. 4 im Prüfungsgebiet “Fachtheorie” an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen bzw. nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet “Angewandte Mathematik” oder “Grundlagen des Fachgebietes” an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen undeine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Angewandte Mathematik und Fachtheorie” oder nach Maßgabe des Absatz 4, im Prüfungsgebiet “Fachtheorie” an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen bzw. nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet “Angewandte Mathematik” oder “Grundlagen des Fachgebietes” an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen und
nach Wahl des Prüfungskandidaten:
eine fünfunddreißigstündige grafische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Projekt” oder
eine Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 6 im Prüfungsgebiet “Diplomarbeit”.eine Diplomarbeit gemäß Paragraph 9, Absatz 6, im Prüfungsgebiet “Diplomarbeit”.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet “Lebende Fremdsprache” gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand “Englisch” oder einen einer lebenden Fremdsprache entsprechenden Pflicht- oder Freigegenstand im Gesamtausmaß von mindestens sechs Wochenstunden.Das Prüfungsgebiet “Lebende Fremdsprache” gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand “Englisch” oder einen einer lebenden Fremdsprache entsprechenden Pflicht- oder Freigegenstand im Gesamtausmaß von mindestens sechs Wochenstunden.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet “Angewandte Mathematik und Fachtheorie” gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst Lehrstoffbereiche (Zuteilungsgegenstandsbereiche) des Pflichtgegenstandes “Angewandte Mathematik” bzw. “Mathematik und angewandte Mathematik” und eines fachtheoretischen Pflichtgegenstandes (Zuteilungsgegenstand), sofern die vom Prüfungsgebiet umfassten Pflichtgegenstände in den letzten beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.Das Prüfungsgebiet “Angewandte Mathematik und Fachtheorie” gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst Lehrstoffbereiche (Zuteilungsgegenstandsbereiche) des Pflichtgegenstandes “Angewandte Mathematik” bzw. “Mathematik und angewandte Mathematik” und eines fachtheoretischen Pflichtgegenstandes (Zuteilungsgegenstand), sofern die vom Prüfungsgebiet umfassten Pflichtgegenstände in den letzten beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.
(4)Absatz 4,Sofern es aus lehrplanmäßigen Gründen erforderlich ist, ist die fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Fachtheorie” abzulegen. Das Prüfungsgebiet “Fachtheorie” gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst Lehrstoffbereiche (Zuteilungsgegenstandsbereiche) von zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), sofern die vom Prüfungsgebiet umfassten Pflichtgegenstände in den letzten beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.Sofern es aus lehrplanmäßigen Gründen erforderlich ist, ist die fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Fachtheorie” abzulegen. Das Prüfungsgebiet “Fachtheorie” gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst Lehrstoffbereiche (Zuteilungsgegenstandsbereiche) von zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), sofern die vom Prüfungsgebiet umfassten Pflichtgegenstände in den letzten beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.
(5)Absatz 5,Das Prüfungsgebiet “Grundlagen des Fachgebietes” gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei am Ende des vierten Semesters abgeschlossenen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände) des Lehrplanbereiches “Fachliche Grundlagen”.Das Prüfungsgebiet “Grundlagen des Fachgebietes” gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei am Ende des vierten Semesters abgeschlossenen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände) des Lehrplanbereiches “Fachliche Grundlagen”.
(6)Absatz 6,Das Prüfungsgebiet “Projekt” gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst:Das Prüfungsgebiet “Projekt” gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst:
an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen den Lehrstoff der fachtheoretischen und der in den letzten beiden Schulstufen geführten fachpraktischen Pflichtgegenstände und
an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände des
der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges bzw. des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
(7)Absatz 7,Das Prüfungsgebiet “Diplomarbeit” gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges bzw. des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes und ist von einer Gruppe von Prüfungskandidaten, in besonderen Fällen auch von einem Prüfungskandidaten, in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.Das Prüfungsgebiet “Diplomarbeit” gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges bzw. des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes und ist von einer Gruppe von Prüfungskandidaten, in besonderen Fällen auch von einem Prüfungskandidaten, in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015
Dokumentnummer
NOR40004389