Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Mündliche Prüfung
§ 21.Paragraph 21,
Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung:
im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 20 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oderim Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 20, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 20 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, undim Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 20, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Tourismus und Marketing“,
„Betriebs- und Volkswirtschaft“,
„Verkehr und Reisebüro“ oder
„Betriebswirtschaftliche Übungen und touristisches Projektmanagement“.
Schlagworte
Betriebswirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Dokumentnummer
NOR40004388