Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
70/06 Schulunterricht
Text
5. Abschnitt
Abschlussprüfung an der Tourismusfachschule
Klausurprüfung
§ 20.Paragraph 20,
Die Klausurprüfung umfasst:
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ und
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Dokumentnummer
NOR40004387