Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Mündliche Prüfung
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ausgehend von einer vom Prüfungskandidaten behandelten fachspezifischen Themenstellung im Prüfungsgebiet “Projektarbeit” undeine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ausgehend von einer vom Prüfungskandidaten behandelten fachspezifischen Themenstellung im Prüfungsgebiet “Projektarbeit” und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet “Englisch einschließlich Wirtschaftssprache”.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet “Projektarbeit” gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die Teilbereiche “Projektarbeit” sowie “Betriebliche Kommunikation und persönliche Arbeitstechniken” des Pflichtgegenstandes “Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit”.Das Prüfungsgebiet “Projektarbeit” gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst die Teilbereiche “Projektarbeit” sowie “Betriebliche Kommunikation und persönliche Arbeitstechniken” des Pflichtgegenstandes “Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit”.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015
Dokumentnummer
NOR40004403