Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 219/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Mündliche Prüfung
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ausgehend von einer vom Prüfungskandidaten behandelten fachspezifischen Themenstellung im Prüfungsgebiet “Projektarbeit” undeine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ausgehend von einer vom Prüfungskandidaten behandelten fachspezifischen Themenstellung im Prüfungsgebiet “Projektarbeit” und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet “Englisch einschließlich Wirtschaftssprache”.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Projektarbeit“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft einschließlich volkswirtschaftliche Grundlagen“, den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“, den Teilbereich „Projektmanagement“ des Pflichtgegenstandes „Projektmanagement und Projektarbeit“ und den Unterrichtsgegenstand bzw. die Unterrichtsgegenstände, in dem bzw. in denen vom Prüfungskandidaten die fachspezifische Themenstellung behandelt wurde.Das Prüfungsgebiet „Projektarbeit“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft einschließlich volkswirtschaftliche Grundlagen“, den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“, den Teilbereich „Projektmanagement“ des Pflichtgegenstandes „Projektmanagement und Projektarbeit“ und den Unterrichtsgegenstand bzw. die Unterrichtsgegenstände, in dem bzw. in denen vom Prüfungskandidaten die fachspezifische Themenstellung behandelt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015
Dokumentnummer
NOR40079092