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§ 2 StrabVO

Fassungen
01.07.2000 bis 18.09.2018 — BGBl. II Nr. 76/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute19.09.2018 § → § BGBl. II Nr. 127/2018
§ 201.07.200018.09.2018 BGBl. II Nr. 76/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. II Nr. 76/2000

Außerkrafttretensdatum

18.09.2018danach: BGBl. II Nr. 127/2018

Abkürzung

StrabVO

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Allgemeine Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. Ziffer eins
    Straßenbahnen:
    1. Litera a
      straßenabhängige Bahnen: die zumindest teilweise den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benützen und sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen,
    2. Litera b
      straßenunabhängige Bahnen: die ausschließlich auf einem eigenen Bahnkörper verkehren, wie Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart.
  2. Ziffer 2
    Bau: der Neubau, die Änderung und die Instandhaltung von Eisenbahnanlagen und Fahrzeugen.
  3. Ziffer 3
    Betrieb: die Gesamtheit aller Handlungen und Vorgänge, die der Beförderung von Personen und Gütern durch Bewegung der Fahrzeuge dienen oder diese zumindest unmittelbar vorbereiten, sichern oder abschließen, einschließlich der Ausbildung der Betriebsbediensteten.
  4. Ziffer 4
    Fahrbetrieb: das Einstellen und Sichern der Fahrwege, das Abfertigen und Führen der Züge sowie das Verschieben.
  5. Ziffer 5
    Betriebsbedienstete: Bedienstete, die ständig, vorübergehend oder vertretungsweise
    1. Litera a
      im Fahrbetrieb (Fahrbedienstete),
    2. Litera b
      bei der Steuerung und Überwachung des Betriebsablaufes oder
    3. Litera c
      als Leitende oder Aufsichtsführende über Bedienstete gemäß Litera a und b
    tätig sind. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen wie zB Betriebsleiter, Fahrzeugführer, Arzt nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
  6. Ziffer 6
    Betriebsanlagen: alle dem Betrieb dienenden Anlagen, insbesondere
    1. Litera a
      die bau-, maschinen- und elektrotechnischen Anlagen für den Fahrbetrieb, einschließlich der Hilfsbauwerke,
    2. Litera b
      die für den Aufenthalt und die Abfertigung der Fahrgäste bestimmten Anlagen und
    3. Litera c
      die Abstellanlagen für Fahrzeuge.
  7. Ziffer 7
    Fahrzeuge: Fahrbetriebsmittel, die spurgebunden als Züge oder in Zügen verkehren können. Mehrteilige Fahrzeuge, die während des Fahrbetriebes nicht getrennt werden können, gelten als ein Fahrzeug.
  8. Ziffer 8
    Personenfahrzeuge: Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Bauart und ihrer Einrichtungen für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind.
  9. Ziffer 9
    Dienstfahrzeuge: Fahrzeuge, die nicht der Beförderung von Fahrgästen dienen. Sie werden insbesondere für die Ausbildung von Betriebsbediensteten, für die Instandhaltung von Betriebsanlagen oder für Maßnahmen bei Betriebsstörungen und Unfällen eingesetzt.
  10. Ziffer 10
    Züge: sind auf Streckengleise übergehende Einheiten. Sie können als Personen- oder Dienstzüge verkehren und aus einem oder mehreren Fahrzeugen bestehen.

Schlagworte

Hochbahn, Personenzug

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40005320