Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Straßenbahnverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 76/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 127/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Allgemeine Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Straßenbahnen:
straßenabhängige Bahnen: die zumindest teilweise den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benützen und sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen,
straßenunabhängige Bahnen: die ausschließlich auf einem eigenen Bahnkörper verkehren, wie Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart.
Bau: der Neubau, die Änderung und die Instandhaltung von Eisenbahnanlagen und Fahrzeugen.
Betrieb: die Gesamtheit aller Handlungen und Vorgänge, die der Beförderung von Personen und Gütern durch Bewegung der Fahrzeuge dienen oder diese zumindest unmittelbar vorbereiten, sichern oder abschließen, einschließlich der Ausbildung der Betriebsbediensteten.
Fahrbetrieb: das Einstellen und Sichern der Fahrwege, das Abfertigen und Führen der Züge sowie das Verschieben.
Betriebsbedienstete: Bedienstete, die ständig, vorübergehend oder vertretungsweise
im Fahrbetrieb (Fahrbedienstete),
bei der Steuerung und Überwachung des Betriebsablaufes oder
als Leitende oder Aufsichtsführende über Bedienstete gemäß lit. a und bals Leitende oder Aufsichtsführende über Bedienstete gemäß Litera a und b
bei der Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge leitend
tätig sind. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen wie zB Betriebsleiter, Fahrzeugführer, Arzt nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Betriebsanlagen: alle dem Betrieb dienenden Anlagen, insbesondere
die bau-, maschinen- und elektrotechnischen Anlagen für den Fahrbetrieb, einschließlich der Hilfsbauwerke,
die für den Aufenthalt und die Abfertigung der Fahrgäste bestimmten Anlagen und
die Abstellanlagen für Fahrzeuge.
Fahrzeuge: Schienenfahrzeuge, die spurgebunden als Züge oder in Zügen verkehren können. Mehrteilige Fahrzeuge, die während des Fahrbetriebes nicht getrennt werden können, gelten als ein Fahrzeug.
Personenfahrzeuge: Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Bauart und ihrer Einrichtungen für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind.
Dienstfahrzeuge: Fahrzeuge, die nicht der Beförderung von Fahrgästen dienen. Sie werden insbesondere für die Ausbildung von Betriebsbediensteten, für die Instandhaltung von Betriebsanlagen oder für Maßnahmen bei Betriebsstörungen und Unfällen eingesetzt.
Züge: sind auf Streckengleise übergehende Einheiten. Sie können als Personen- oder Dienstzüge verkehren und aus einem oder mehreren Fahrzeugen bestehen.
Schlagworte
Hochbahn, Personenzug
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Dokumentnummer
NOR40204010