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§ 56 StrabVO

Fassungen
01.07.2000 bis 18.09.2018 — BGBl. II Nr. 76/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 56 heute19.09.2018 § → § BGBl. II Nr. 127/2018
§ 5601.07.200018.09.2018 BGBl. II Nr. 76/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. II Nr. 76/2000

Außerkrafttretensdatum

18.09.2018danach: BGBl. II Nr. 127/2018

Abkürzung

StrabVO

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Besetzen der Züge mit Fahrbediensteten

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Jeder Zug muß während der Fahrt mit einem streckenkundigen Fahrzeugführer an der Zugspitze besetzt sein.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, müssen Züge straßenunabhängiger Bahnen nicht mit Fahrzeugführern besetzt sein, wenn
    1. Ziffer eins
      Anlagen und Einrichtungen für selbsttätigen Fahrbetrieb vorhanden sind, die den Forderungen des Paragraph 21, entsprechen und gemäß Paragraph 55, Absatz 3, überwacht werden,
    2. Ziffer 2
      regelmäßig überprüft wird, daß der lichte Raum des Gleises von Personen und von sicherungstechnisch nicht erfaßbaren Hindernissen frei ist,
    3. Ziffer 3
      zwischen den Fahrgästen und einer Betriebsstelle Sprechmöglichkeit besteht und
    4. Ziffer 4
      die Fahrgäste im Notfall unverzüglich geborgen werden können.
  3. Absatz 3,Dienstzüge sind außer mit dem Fahrzeugführer mit mindestens einem weiteren Fahrbediensteten zu besetzen, wenn sie nicht mit einer Sicherheitsfahrschaltung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, ausgerüstet sind oder ohne Zugsicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 39, Absatz 3, Strecken mit Zugsicherungsanlagen befahren.
  4. Absatz 4,Läßt sich ein schadhaft gewordener Zug nicht mehr von der Zugspitze aus führen, ist diese mit einem Fahrbediensteten zu besetzen, der dem Fahrzeugführer über Sprechfunk oder in anderer Weise Aufträge für die Zugbewegung gibt und Gefährdete warnt.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40005374