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§ 56 StrabVO

Fassungen
ab 19.09.2018 — BGBl. II Nr. 127/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 56 heute19.09.2018 § → § BGBl. II Nr. 127/2018
§ 5601.07.200018.09.2018 BGBl. II Nr. 76/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

19.09.2018BGBl. II Nr. 127/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StrabVO

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Besetzen der Züge mit Fahrbediensteten

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Jeder Zug muss während der Fahrt mit einem streckenkundigen Fahrzeugführer an der Zugspitze besetzt sein.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, müssen Züge straßenunabhängiger Bahnen nicht mit Fahrzeugführern besetzt sein, wenn
    1. Ziffer eins
      Anlagen und Einrichtungen für selbsttätigen Fahrbetrieb vorhanden sind, die den Forderungen des Paragraph 21, entsprechen und gemäß Paragraph 55, Absatz 3, überwacht werden,
    2. Ziffer 2
      regelmäßig überprüft wird, dass der lichte Raum des Gleises von Personen und von sicherungstechnisch nicht erfassbaren Hindernissen frei ist,
    3. Ziffer 3
      zwischen den Fahrgästen und einer Betriebsstelle Sprechmöglichkeit besteht und
    4. Ziffer 4
      die Fahrgäste im Notfall unverzüglich geborgen werden können.
  3. Absatz 3,Dienstzüge sind außer mit dem Fahrzeugführer mit mindestens einem weiteren Fahrbediensteten zu besetzen, wenn sie nicht mit einer Sicherheitsfahrschaltung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, ausgerüstet sind oder ohne Zugsicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 39, Absatz 3, Strecken mit Zugsicherungsanlagen befahren.
  4. Absatz 4,Lässt sich ein schadhaft gewordener Zug nicht mehr von der Zugspitze aus führen, ist diese mit einem Fahrbediensteten zu besetzen, der dem Fahrzeugführer über Sprechfunk oder in anderer Weise Aufträge für die Zugbewegung gibt und Gefährdete warnt.

Im RIS seit

25.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40204062