Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
18.03.2000 bis 04.05.2018 — BGBl. II Nr. 89/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute30.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 177/2023
§ 501.06.202029.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 346/2020
§ 505.05.201831.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 91/2018
§ 518.03.200004.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 89/2000
§ 531.12.199717.03.2000 BGBl. II Nr. 425/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzgutverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

18.03.2000BGBl. II Nr. 89/2000

Außerkrafttretensdatum

04.05.2018danach: BGBl. II Nr. 91/2018

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Anforderungen an das Pflanzgut

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das Pflanzgut hat grundsätzlich frei zu sein von einem Befall mit qualitätsmindernden Schadorganismen, durch den der Gebrauchswert des Pflanzgutes herabgesetzt wird, oder von Anzeichen oder Symptomen jenes Befalls. Dies gilt insbesonders für die in den Anhängen der Richtlinie 93/48/EWG, 93/49/EWG und 93/61/EWG für die jeweilige Gattung oder Art angeführten Schadorganismen. Eine derartige Befallsfreiheit muß zumindest auf Grund visueller Prüfung angenommen werden können.
  2. Absatz 2,Pflanzgut, das beim Aufwuchs sichtbare Anzeichen eines im Absatz eins, genannten Befalls aufweist, ist sofort und in geeigneter Weise zu behandeln oder gegebenenfalls zu entfernen.
  3. Absatz 3,Das Pflanzgut hat grundsätzlich frei zu sein von Mängeln, die seiner Eignung als Pflanzgut abträglich sein könnten.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018

Gesetzesnummer

10011025

Dokumentnummer

NOR40005443