Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
05.05.2018 bis 31.05.2020 — BGBl. II Nr. 91/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute30.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 177/2023
§ 501.06.202029.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 346/2020
§ 505.05.201831.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 91/2018
§ 518.03.200004.05.2018 § → § BGBl. II Nr. 89/2000
§ 531.12.199717.03.2000 BGBl. II Nr. 425/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzgutverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

05.05.2018BGBl. II Nr. 91/2018

Außerkrafttretensdatum

31.05.2020danach: BGBl. II Nr. 346/2020

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Allgemeine Anforderungen an das Pflanzgut

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das Pflanzgut hat grundsätzlich frei zu sein von einem Befall mit qualitätsmindernden Schadorganismen, durch den der Gebrauchswert des Pflanzgutes herabgesetzt wird, oder von Anzeichen oder Symptomen jenes Befalls. Dies gilt insbesonders für die in den Anhängen der Richtlinien 93/49/EWG, 93/61/EWG und der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die jeweilige Gattung oder Art angeführten Schadorganismen. Eine derartige Befallsfreiheit muß zumindest auf Grund visueller Prüfung angenommen werden können.
  2. Absatz 2,Pflanzgut, das beim Aufwuchs sichtbare Anzeichen eines im Absatz eins, genannten Befalls aufweist, ist sofort und in geeigneter Weise zu behandeln oder gegebenenfalls zu entfernen.
  3. Absatz 3,Das Pflanzgut hat grundsätzlich frei zu sein von Mängeln, die seiner Eignung als Pflanzgut abträglich sein könnten.

Im RIS seit

08.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020

Gesetzesnummer

10011025

Dokumentnummer

NOR40201561