Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsbutter-Verordnung 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 270/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
2. Abschnitt
Butterqualität
Zulassung der herstellenden Betriebe
§ 3. (1) Betriebe, die Butter für die öffentliche Lagerhaltung, für die private Lagerhaltung oder für Absatzmaßnahmen herstellen, haben die Zulassung unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters bei der AMA zu beantragen. Der Antrag ist für jede Betriebsstätte gesondert einzubringen. Der Antragsteller (Hersteller) hat dabei in zweifacher Ausfertigung eine Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Butter und der vorgesehenen Herstellungsvorgänge vorzulegen.Paragraph 3, (1) Betriebe, die Butter für die öffentliche Lagerhaltung, für die private Lagerhaltung oder für Absatzmaßnahmen herstellen, haben die Zulassung unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters bei der AMA zu beantragen. Der Antrag ist für jede Betriebsstätte gesondert einzubringen. Der Antragsteller (Hersteller) hat dabei in zweifacher Ausfertigung eine Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Butter und der vorgesehenen Herstellungsvorgänge vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Zulassung ist für jede Betriebsstätte gesondert zu erteilen, wenn die in der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 vorgeschriebenen Bedingungen und die in der Anlage 1 festgesetzten technischen Kriterien erfüllt sind.Die Zulassung ist für jede Betriebsstätte gesondert zu erteilen, wenn die in der Verordnung (EG) Nr. 2771 aus 1999, vorgeschriebenen Bedingungen und die in der Anlage 1 festgesetzten technischen Kriterien erfüllt sind.
(3)Absatz 3,Betriebe, die nicht für die öffentliche oder private Lagerhaltung oder für Absatzmaßnahmen bestimmte Butter, welche als Teebutter bezeichnet werden soll, herstellen, werden auf Antrag durch den Hersteller unter Überwachung durch die AMA gestellt.
(4)Absatz 4,Betriebe, die Butter für Absatzmaßnahmen herstellen und die Zulassung gemäß Abs. 1 bis 31. Dezember 1998 beantragen, gelten bis zur Entscheidung der AMA über den Zulassungsantrag, längstens jedoch bis 30. Juni 1999, als zugelassen.Betriebe, die Butter für Absatzmaßnahmen herstellen und die Zulassung gemäß Absatz eins bis 31, Dezember 1998 beantragen, gelten bis zur Entscheidung der AMA über den Zulassungsantrag, längstens jedoch bis 30. Juni 1999, als zugelassen.
Dokumentnummer
NOR40005448