Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.2007 bis 30.06.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.07.200730.06.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 318.03.200030.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 90/2000
§ 301.09.199817.03.2000 BGBl. II Nr. 270/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Interventionsbutter-Verordnung 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

2. Abschnitt

Butterqualität

Zulassung der herstellenden Betriebe

Paragraph 3, (1) Betriebe, die Butter für die öffentliche Lagerhaltung, für die private Lagerhaltung oder für Absatzmaßnahmen herstellen, haben die Zulassung unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters bei der AMA zu beantragen. Der Antrag ist für jede Betriebsstätte gesondert einzubringen. Der Antragsteller (Hersteller) hat dabei in zweifacher Ausfertigung eine Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Butter und der vorgesehenen Herstellungsvorgänge vorzulegen.

  1. Absatz 2,Die Zulassung ist für jede Betriebsstätte gesondert zu erteilen, wenn die in der Verordnung (EG) Nr. 2771 aus 1999, vorgeschriebenen Bedingungen und die in der Anlage 1 festgesetzten technischen Kriterien erfüllt sind.
  2. Absatz 3,Betriebe, die nicht für die öffentliche oder private Lagerhaltung oder für Absatzmaßnahmen bestimmte Butter, welche als Teebutter bezeichnet werden soll, herstellen, werden auf Antrag durch den Hersteller unter Überwachung durch die AMA gestellt.
  3. Absatz 4,Betriebe, die Butter für Absatzmaßnahmen herstellen und die Zulassung gemäß Absatz eins bis 31, Dezember 1998 beantragen, gelten bis zur Entscheidung der AMA über den Zulassungsantrag, längstens jedoch bis 30. Juni 1999, als zugelassen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2008

Gesetzesnummer

10008000

Dokumentnummer

NOR40089721