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§ 13 ChemV 1999

Fassungen
11.03.2000 bis 13.11.2008 — BGBl. II Nr. 81/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1314.11.200813.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 393/2008 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018
§ 1311.03.200013.11.2008 BGBl. II Nr. 81/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalienverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

11.03.2000BGBl. II Nr. 81/2000

Außerkrafttretensdatum

13.11.2008danach: BGBl. II Nr. 393/2008

Abkürzung

ChemV 1999

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch vier. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung und das

Sicherheitsdatenblatt

Paragraph 13, (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie entsprechend ihren gefährlichen Eigenschaften (Paragraph 3, Absatz eins, ChemG 1996) gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist in deutscher Sprache deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung selbst oder auf einem mit der Verpackung fest verbundenen Kennzeichnungsschild anzubringen.

  1. Absatz 2,In der Kennzeichnung sind alle gefährlichen Eigenschaften zu berücksichtigen (Paragraph 3, Absatz 3,), die bei der gebräuchlichen Handhabung oder Verwendung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen auftreten können. Die Angaben in der Kennzeichnung haben sich auf diejenige Form zu beziehen, in der die gefährlichen Stoffe oder die gefährlichen Zubereitungen in Verkehr gesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2009

Gesetzesnummer

20000478

Dokumentnummer

NOR40005487