(3)Absatz 3,Die gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1, angeführten kennzeichnungspflichtigen Erzeugnisse und Einrichtungen dürfen – im Fall, dass das erstmalige Inverkehrbringen in der Europäischen Gemeinschaft in Österreich erfolgt – nur dann in Österreich in Verkehr gebracht werden, wenn die gemäß Art. 7 Abs. 1 der vorzitierten Verordnung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 zur Festlegung der Form der Kennzeichen und der zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2007 S. 25, verlangte Kennzeichnung auf Deutsch erfolgt.Die gemäß Artikel 7, Absatz 2, Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 842 aus 2006, über bestimmte fluorierte Treibhausgase, Amtsblatt Nummer L 161 vom 14.06.2006 Seite 1, angeführten kennzeichnungspflichtigen Erzeugnisse und Einrichtungen dürfen – im Fall, dass das erstmalige Inverkehrbringen in der Europäischen Gemeinschaft in Österreich erfolgt – nur dann in Österreich in Verkehr gebracht werden, wenn die gemäß Artikel 7, Absatz eins, der vorzitierten Verordnung in Verbindung mit Artikel 2, Absatz eins bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1494 aus 2007, zur Festlegung der Form der Kennzeichen und der zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, Amtsblatt Nummer L 332 vom 18.12.2007 Seite 25, verlangte Kennzeichnung auf Deutsch erfolgt.