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§ 13 ChemV 1999

Fassungen
14.11.2008 bis 13.07.2018 — BGBl. II Nr. 393/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1314.11.200813.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 393/2008 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018
§ 1311.03.200013.11.2008 BGBl. II Nr. 81/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalienverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

14.11.2008BGBl. II Nr. 393/2008

Außerkrafttretensdatum

13.07.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018

Abkürzung

ChemV 1999

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch vier. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung und das Sicherheitsdatenblatt

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie entsprechend ihren gefährlichen Eigenschaften (Paragraph 3, Absatz eins, ChemG 1996) gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist in deutscher Sprache deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung selbst oder auf einem mit der Verpackung fest verbundenen Kennzeichnungsschild anzubringen.
  2. Absatz 2,In der Kennzeichnung sind alle gefährlichen Eigenschaften zu berücksichtigen (Paragraph 3, Absatz 3,), die bei der gebräuchlichen Handhabung oder Verwendung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen auftreten können. Die Angaben in der Kennzeichnung haben sich auf diejenige Form zu beziehen, in der die gefährlichen Stoffe oder die gefährlichen Zubereitungen in Verkehr gesetzt werden.
  3. Absatz 3,Die gemäß Artikel 7, Absatz 2, Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 842 aus 2006, über bestimmte fluorierte Treibhausgase, Amtsblatt Nummer L 161 vom 14.06.2006 Seite 1, angeführten kennzeichnungspflichtigen Erzeugnisse und Einrichtungen dürfen – im Fall, dass das erstmalige Inverkehrbringen in der Europäischen Gemeinschaft in Österreich erfolgt – nur dann in Österreich in Verkehr gebracht werden, wenn die gemäß Artikel 7, Absatz eins, der vorzitierten Verordnung in Verbindung mit Artikel 2, Absatz eins bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1494 aus 2007, zur Festlegung der Form der Kennzeichen und der zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, Amtsblatt Nummer L 332 vom 18.12.2007 Seite 25, verlangte Kennzeichnung auf Deutsch erfolgt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 393/2008

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20000478

Dokumentnummer

NOR40102450